I. Überblick
Rz. 59
Hinsichtlich der Besteuerung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens folgt Hessen dem Bundesrecht (Rz. 21). Das abweichende Landesrecht bezieht sich nur auf das Grundvermögen (Rz. 80, 85) und verfolgt dabei ausdrücklich nicht das bundesgesetzliche Ziel einer Besteuerung nach dem Wert. Kerngedanke ist stattdessen dem Äquivalenzprinzip (Rz. 31) folgend ab dem Jahr 2025 (Rz. 11) von den Grundstückseigentümern eine allgemeine Gegenleistung für die kommunale Infrastruktur einzufordern (Rz. 33). Die Möglichkeit der Inanspruchnahme kommunaler Infrastruktur wird typisierend an den vorhandenen Grundstücks- und Gebäudeflächen festgemacht. Daher ist das als "Flächen-Faktor-Verfahren" bezeichnete hessische Grundsteuermodell in erster Linie ein Flächenmodell (kein Mischmodell, Rz. 36). Gebäudeflächen fallen dabei deutlich stärker ins Gewicht als die reine Grundstücksfläche. Dies kommt in der Höhe der flächenbezogenen Ansätze zum Ausdruck (§ 5 HGrStG, Rz. 212 f.).
Rz. 60
Das Infrastrukturangebot ist jedoch abhängig von der Lage (Rz. 48 ff.). Die Lage eines Grundstücks wirkt sich also auch auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme kommunaler Infrastruktur aus. Die Lageabstufung findet durch Multiplikation der Ansätze mit einem Faktor (§ 7 HGrStG) statt. Er leitet sich aus dem Verhältnis des Bodenrichtwerts (§ 196 Abs. 1 BauGB) für die Bodenrichtwertzone, in der das Grundstück liegt, und dem durchschnittlichen Bodenwert in der Gemeinde ab. Unterschiede im Bodenrichtwert schlagen jedoch nicht in voller Höhe auf die Grundsteuer durch, sondern nur gedämpft (Rz. 53). Dies wird erreicht, indem auf das gebildete Verhältnis ein Exponent von 0,3 angewendet wird. Damit fällt z.B. bei einem Grundstück in einer Lage, die doppelt so teuer wie der Durchschnitt ist, die Grundsteuer 20 % höher aus (Faktor 1,2). Beträgt der Zonen-Bodenrichtwert nur die Hälfte des Durchschnitts, gibt es einen Abschlag von 20 % (Faktor 0,8).
Rz. 61
Der Bodenrichtwert fließt damit nicht wie beim Bundesmodell als Wertkomponente, sondern als Lageindikator ein (Rz. 36). Dies entspricht der Intention, die der (Bundes-)Gesetzgeber bei den Vorgaben zu den Bodenrichtwerten in § 196 Abs. 1 BauGB hatte und sie als "durchschnittliche Lagewerte für den Boden" kodifizierte. Das Hessische Grundsteuermodell vermeidet damit Risiken, die sich aufgrund der doch erheblichen Streubreite innerhalb einer Richtwertzone ergeben könnten, wenn die Bodenrichtwerte als individuelle Wertkomponente verwendet werden.
Rz. 62
Die Berücksichtigung der Bodenrichtwerte macht das hessische Grundsteuermodell für die die Grundsteuerzahler auch nicht komplizierter als ein "reines" Flächenmodell, da die Bodenrichtwerte für jedes Grundstück von der Finanzverwaltung automatisch zugespielt werden. Eine Angabe in der Steuererklärung ist nicht erforderlich (Rz. 436).
Rz. 63
Ohnehin müssen beim hessischen Landesrecht deutlich weniger Informationen vom Bürger durch eine Steuererklärung erfragt werden als beim Bundesmodell. Es werden nur drei Angaben benötigt:
- 1. Fläche des Grund und Boden,
- 2. Wohnfläche der zu Wohnzwecken genutzten Gebäude(teile),
- 3. Nutzfläche der nicht zu Wohnzwecken genutzten Gebäude(teile).
Rz. 64
Bei der Steuermesszahl (§ 6 HGrStG) begünstigt das Landesrecht zu Wohnzwecken genutzte Gebäudeflächen durch einen Abschlag um 30 % (Rz. 286).
Rz. 65
Anders als bei der Einheitsbewertung und im Bundesmodell endet im Landesrecht eine wirtschaftliche Einheit (Grundstück) stets an der Gemeindegrenze (§ 2 Abs. 2 Satz 2 HGrStG). Das hat zur Folge, dass sich über mehrere Gemeinden erstreckende wirtschaftliche Einheiten ausgeschlossen sind. Einen Bedarf für eine Zerlegung des Steuermessbetrages gibt es im Landesrecht daher nicht (Rz. 103 ff.).
Rz. 66
Die Möglichkeit eines gesonderten Hebesatzes für baureife Grundstücke – bekannt als Grundsteuer C – regelt Hessen (§ 13 HGrStG) weitgehend inhaltsgleich wie der Bund (vgl. § 25 Abs. 5 GrStG). Hervorzuhebende Unterschiede sind die Möglichkeit den Hebesatz nach der Dauer Baureife und Nichtbebauung abzustufen und die Vorgabe einer Höchstgrenze für den gesonderten Hebesatz (Rz. 381).
Rz. 67
Einstweilen frei.