Rz. 108
Die besonderen Bewertungsvorschriften des Siebenten Teils (§§ 218 Satz 1 Nr. 2, Satz 3, § 99 Abs. 1 Nr. 1, §§ 243, 244, 245, 246, 248, § 249 Abs. 5, 6 BewG) sowie die Schlussbestimmungen (§ 266 Abs. 3, 5 BewG) des Bewertungsgesetzes sind im genannten Umfang anzuwenden (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 HGrStG):
Rz. 109
Nach § 266 Abs. 5 BewG können bestehende wirtschaftliche Einheiten, die für Zwecke der Einheitsbewertung unter Anwendung der §§ 26 oder 34 Abs. 4 bis 6 in der bis zum 31.12.2024 gültigen Fassung gebildet wurden, weiterhin für Zwecke der Feststellung von Grundsteuerwerten nach den Regelungen des Siebenten Abschnitts (§§ 218 bis 263 BewG) zugrunde gelegt werden. Für die Hessische Grundsteuer ist § 26 BewG (Rz. 84) von Bedeutung. Wie für die Bundesgrundsteuer soll auch für die Hessische Grundsteuer die Vorschrift des § 26 BewG jedenfalls für den ersten Hauptfeststellungszeitraum fortgeführt werden. Denn der Wegfall des § 26 BewG kommt erst dann in Betracht, wenn die automationstechnische Anknüpfung an das Liegenschaftsregister gelingt.
Rz. 110
Nach einem allgemeinen – in § 2 Abs. 2 BewG zum Ausdruck gebrachten – Prinzip dürfen grundsätzlich nur solche Wirtschaftsgüter zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst werden, die demselben Eigentümer gehören. Diese subjektive Anknüpfung an das Bewertungsobjekt wird durch § 2 Abs. 3 Nr. 4 HGrStG i.V.m. § 26, § 266 Abs. 5 BewG erweitert. Denn nach § 26 BewG können mehrere im Zusammenhang stehende Flurstücke (§ 2 Abs. 1 BewG) auch dann zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst werden, wenn sie zivilrechtlich allein einem Ehegatten oder eingetragenem Lebenspartner zuzuordnen wären oder anteilig beiden (§ 26 BewG als Ausnahme von § 2 Abs. 2 BewG). Dem § 26 BewG liegt der Gedanke zugrunde, dass bei einer wirtschaftlichen Einheit, an der nur Ehegatten oder Lebenspartner beteiligt sind, die privatrechtlichen Beziehungen der einzelnen Ehegatten und Lebenspartner zu den verschiedenen Teilen dieser wirtschaftlichen Einheit, insbesondere auch Art und Umfang der Beteiligung des einzelnen Ehegatten bzw. Lebenspartners an der gesamten Vermögensmasse, in der sich die wirtschaftliche Einheit verkörpert, außer Betracht bleiben sollen (zu den Einzelheiten des § 26 BewG vgl. Kommentierung zu § 26 BewG Rz. 1 ff.).
Rz. 111
Hauptanwendungsfall des § 26 BewG liegt im Bereich des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, dass vom Hessischen Grundsteuergesetz nicht erfasst wird (Rz. 82, Rz. 85). Allerdings sind auch Fälle – wenn auch sehr eingeschränkt – im Bereich des Grundvermögens denkbar (z.B. Rz. 244, Rz. 247 f., Rz. 250). Durch die ausdrückliche Verweisung in § 2 Abs. 3 Nr. 4 HGrStG auf § 266 Abs. 5 BewG wollte der Landesgesetzgeber § 26 BewG auch für das Grundvermögen zur Anwendung bringen.
Rz. 112
Einstweilen frei.