Rz. 463
[Autor/Stand] Durch den GrSt-Messbesch. wird keine Steuer, sondern ein Messbetrag als Besteuerungsgrundlage festgesetzt.[2] Durch den gesetzlichen Verweis in § 184 Abs. 1 Satz 4 AO auf § 182 Abs. 1 AO wird angeordnet, dass der GrSt-Messbescheid für einen Folgebescheid bindend ist, soweit die getroffene Festsetzung für den folgenden GrSt-Bescheid von Bedeutung sind.[3] Der GrSt-Messbescheid ist Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10 Satz 1 AO) im Verhältnis zum GrSt-Bescheid (Folgebescheid).[4] Die aus dem Verhältnis Grundlagenbescheid zum Folgebescheid resultierende Bindungswirkung (§ 182 Abs. 1 Satz 1 AO) hat für die Gemeinde zur Folge, dass sie den festgesetzten GrSt-Messbetrag ohne Überprüfung auf seine inhaltliche Richtigkeit der GrSt-Festsetzung zugrunde zu legen hat.
Rz. 464
[Autor/Stand] Dem Verständnis von Grundlagenbescheid zu Folgebescheid (Bindungswirkung) trägt die Anpassungsverpflichtung nach § 2 Abs. 5 Nr. 1 HGrStG i.V.m. § 184 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO Rechnung. Wird der GrSt-Messbesch. erlassen, aufgehoben oder geändert, ist auch der GrSt-Bescheid entsprechend zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern. Die Änderungsvorschrift ermöglicht insoweit die Durchbrechung der Bestandskraft des Folgebescheids.[6] Zur Festsetzungsfrist Rz. 472.
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