Rz. 465

[Autor/Stand] Der GrSt-Messbescheid wirkt aufgrund der Verweisung in § 184 Abs. 1 Satz 4 AO auf § 182 Abs. 2 AO auch gegenüber einem Rechtsnachfolger, auf den die wirtschaftliche Einheit nach dem Festsetzungszeitpunkt (§§ 8 ff. HGrStG) mit steuerlicher Wirkung übergeht. Damit kann der GrSt-Messbescheid Bindungswirkung auch gegenüber einem Rechtsnachfolger entfalten (dingliche Wirkung des GrSt-Messbescheids[2]).

 

Rz. 466

[Autor/Stand] Die dingliche Wirkung des GrSt-Messbescheids hat zur Folge, dass der notwendige Inhalt dieses Bescheids (Rz. 453) auch den Rechtsnachfolger bindet.[4] Kommt es zu einem Eigentumswechsel an einem Grundstück (Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge) ist die wirtschaftliche Einheit fortan dem Rechtsnachfolger zuzurechnen (§ 3 Abs. 2 HGrStG). Infolgedessen wechselt die Steuerschuldnerschaft (§ 3 Abs. 1 HGrStG) und es ist eine Neuveranlagung durchzuführen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 HGrStG). Die Neuveranlagung beschränkt sich auf die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit zum Rechtsnachfolger. Der übrige Inhalt des (bisherigen) GrSt-Messbescheids entfaltet weiterhin dingliche Wirkung und bindet auch den neuen Eigentümer.[5]

 

Rz. 467

[Autor/Stand] Verfahrensrechtlich ist der Rechtsnachfolger aufgrund der dinglichen Wirkung des (bisherigen) Messbescheids in einem Einspruchsverfahren gegen den Messbescheid über die Neuveranlagung mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sich nicht auf seine Steuerschuldnerschaft beziehen.

 

Rz. 468

[Autor/Stand] Eine inhaltliche Unrichtigkeit über den notwendigen Inhalt des (bisherigen) GrSt-Messbescheids kann nur durch eine fehlerbeseitigende Neuveranlagung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 HGrStG beseitigt werden[8] (Neuveranlagung zur Fehlerbeseitigung, Rz. 345 ff., zum Neuveranlagungszeitpunkt, Rz. 346).

[Autor/Stand] Autor: Schulze, Stand: 01.05.2022
[2] Vgl. dazu Boeker in HHSp, § 184 AO Rz. 77; Ratschow in Klein, AO15, § 184 Rz. 12; Brandis in T/K, § 184 AO Rz. 18).
[Autor/Stand] Autor: Schulze, Stand: 01.05.2022
[Autor/Stand] Autor: Schulze, Stand: 01.05.2022
[Autor/Stand] Autor: Schulze, Stand: 01.05.2022

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