1. Gesetzestext
Rz. 189
(1) [1] Bei der Berechnung der Grundsteuer ist von einem Steuermessbetrag auszugehen. [2] Dieser ermittelt sich, indem die Flächenbeträge nach § 5 jeweils mit den Steuermesszahlen nach § 6 multipliziert werden, die Summe dieser Produkte (Ausgangsbetrag) wiederum mit dem Faktor nach § 7 multipliziert wird und das daraus resultierende Ergebnis auf volle Euro abgerundet wird.
(2) [1] Ist der Steuergegenstand zum Teil steuerbefreit, wird der Steuermessbetrag für den steuerpflichtigen Teil ermittelt und festgesetzt. [2] Ist der Steuergegenstand vollständig steuerbefreit, wird kein Steuermessbetrag ermittelt und festgesetzt.
(3) [1] Bei der Ermittlung des Steuermessbetrags ist § 2 Abs. 1 und 2 des Bewertungsgesetzes in der am 24. Dezember 2021 geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden. [2] Bei Erbbaurechten ist für das Erbbaurecht und das Erbbaurechtsgrundstück nur ein Steuermessbetrag zu ermitteln; dieser entspricht dem Betrag, der festzusetzen wäre, wenn die Belastung mit dem Erbbaurecht nicht bestünde. [3] Satz 2 gilt entsprechend für Wohnungserbbaurechte und Teilerbbaurechte. [4] Bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden ist für den Grund und Boden sowie für das Gebäude auf fremdem Grund und Boden nur ein Steuermessbetrag zu ermitteln.
2. Grundaussagen der Vorschrift
Rz. 190
§ 4 HGrStG ist die zentrale Vorschrift zur Ermittlung der Grundsteuerbemessungsgrundlage, denn in Abs. 1 legt sie fest, durch welche Berechnungsschritte die einzelnen Komponenten – Flächenbeträge (§ 5 HGrStG), Faktor (§ 7 HGrStG) und Steuermesszahl (§ 6 HGrStG) – miteinander zum Steuermessbetrag zu verknüpfen sind. Anders als im Bundesrecht erfolgt die Ermittlung der Bemessungsgrundlage somit nur auf einer Stufe (Rz. 15, Rz. 445).
§ 4 Abs. 2 HGrStG gibt vor, wie zu verfahren ist, wenn das Grundstück ganz oder zum Teil von der Grundsteuer befreit ist.
Den Umgang mit dem Sonderfall Erbbaurecht regelt § 4 Abs. 3 BGrStG dahingehend, dass nur ein Steuermessbetrag zu ermitteln ist, ganz so, als ob die Belastung mit dem Erbbaurecht nicht bestünde. Auch bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden ist nur ein Steuermessbetrag zu ermitteln.
Rz. 191
Einstweilen frei.
3. Schritte zur Ermittlung des Steuermessbetrages (Abs. 1)
Rz. 192
Der nach dem Hessischen Grundsteuergesetz zu ermittelnde Steuermessbetrag ist – wie auch im Bundesrecht – die Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer. Durch Multiplikation des Steuermessbetrages mit dem Hebesatz (§ 25 Abs. 1 GrStG, der auch in Hessen gilt) ergibt sich die individuelle Grundsteuer. Satz 1 ist damit nicht nur wort-, sondern auch inhaltsgleich mit § 13 Satz 1 GrStG, der entsprechenden Vorschrift des Bundesrechts.
Ebenso wie im Bundesrecht regelt der folgende Satz 2, wie der Steuermessbetrag zu ermitteln ist. Diese Ermittlung weicht im Hessischen Grundsteuerrecht jedoch erheblich von der Bundesregelung ab. Im dreistufigen Verfahren des Bundesrechts (§ 27 GrStG Rz. 38 ff.) ergibt sich der Steuermessbetrag lediglich als Ergebnis der Multiplikation des Grundsteuerwertes mit der Steuermesszahl. Die eigentliche Bewertung findet auf der Stufe zuvor, bei der Ermittlung des Grundsteuerwertes statt. Im (nur) zweistufigen Verfahren des hessischen Landesrechts (Rz. 445) erfolgen alle Schritte zur Herleitung der Bemessungsgrundlage im Zuge der Ermittlung des Steuermessbetrages.
Rz. 193
Die einzelnen Berechnungsschritte der Ermittlung des Steuermessbetrages stellen sich wie folgt dar:
Flächenbeträge (§ 5)
×
jeweilige Steuermesszahl (§ 6)
=
Produkt
Summe der Produkte = Ausgangsbetrag
×
Faktor (§ 7)
=
Steuermessbetrag (zuvor Abrundung auf volle Euro)
Rz. 194
Damit gibt § 4 Abs. 1 Satz 2 HGrStG vor, wie sich durch Kombination der in den §§ 5 bis 7 HGrStG geregelten Rechengrößen der Steuermessbetrag ergibt. So erschließt sich auch, warum der Landesgesetzgeber in § 2 Abs. 1 Nr. 2 HGrStG anweist, dass "die §§ 4, 5 und 7 [HGrStG] anstelle des § 13 des Grundsteuergesetzes " gelten und die Überschriften der §§ 4, 5 und 7 HGrStG allesamt mit dem Klammerzusatz "ersetzt den § 13 des Grundsteuergesetzes " versieht. § 6 HGrStG, der die Höhe der Steuermesszahl regelt, nimmt er zurecht nicht in die Aufzählung in § 2 Abs. 1 Nr. 9 HGrStG auf, da eine Multiplikation mit einer Steuermesszahl auch im Bundesrecht vorgesehen ist. Stattdessen brachte er durch § 2 Abs. 1 Nr. 3 HGrStG und einen abweichenden Klammerzusatz zum Ausdruck, dass, soweit hessische Steuermesszahlen normiert wurden, sie an die Stelle der bundesgesetzlichen Messzahlen treten.
Rz. 195
Erläuterungsbedürftig ist jedoch, warum der erste Teil der Berechnungsanweisung im Plural – die Flächenbeträge werden jeweils mit den Steuermesszahlen multipliziert – gefasst ist.
Im Bundesrecht kommt bei einem Grundstück regelmäßig nur eine einzelne Steuermesszahl zur Anwendung. Zu einer Ausnahme von diesem Grundsatz kommt es nur, wenn Messzahlenermäßigungen lediglich...