1. Gesetzestext
Rz. 280
(1) Die Steuermesszahl für die Flächenbeträge nach § 5 Abs. 1 und 3 beträgt 100 Prozent.
(2) Die Steuermesszahl für den Flächenbetrag nach § 5 Abs. 2 beträgt 70 Prozent.
(3) Für Kulturdenkmäler im Sinne des Hessischen Denkmalschutzgesetzes vom 28. November 2016 (GVBl. S. 211) werden die Steuermesszahlen nach den Abs. 1 und 2 für die Flächenbeträge nach § 5 Abs. 2 und 3 auf Antrag um 25 Prozent ermäßigt, wenn die Voraussetzungen zum Veranlagungszeitpunkt vorliegen.
(4) § 15 Abs. 2 bis 4 des Grundsteuergesetzes in der am 24. Dezember 2021 geltenden Fassung sind anzuwenden.
2. Grundaussagen der Vorschrift
Rz. 281
Die Vorschrift regelt die Steuermesszahlen, die im Zuge der Ermittlung des Steuermessbetrages (§ 4 Abs. 1 HGrStG) auf die unterschiedlichen Flächenbeträge nach § 5 Abs. 1 bis 3 HGrStG zur Anwendung kommen.
Die Steuermesszahl beträgt grds. 100 Prozent. Für die zu Wohnzwecken genutzten Gebäudeteile gilt jedoch eine auf 70 Prozent abgesenkte Messzahl. Die Wohnnutzung wird aus Gründen des Gemeinwohls bewusst begünstigt.
§ 6 Abs. 3 und 4 HGrStG ermöglichen eine Ermäßigung der Steuermesszahl für Kulturdenkmäler und in entsprechender Anwendung von Bundesrecht für bestimmte Wohngrundstücke.
Rz. 282
Einstweilen frei.
3. Steuermesszahlen im Hessischen Grundsteuerverfahren
Rz. 283
Im (nur) zweistufigen Verfahren des hessischen Landesrechts (Rz. 445) erfolgen alle Schritte zur Herleitung der Bemessungsgrundlage im Zuge der Ermittlung des Steuermessbetrages nach § 4 Abs. 1 HGrStG. Anders als im Bundesrecht ist die Multiplikation mit der Steuermesszahl kein gesonderter Verfahrensschritt (Einstufigkeit der Ermittlung der Bemessungsgrundlage, Rz. 15).
Rz. 284
Auf die verschiedenen Flächenbeträge nach § 5 Abs. 1 bis 3 HGrStG sind die folgenden Steuermesszahlen anzuwenden:
4. Steuermesszahl für die Flächenbeträge für den Grund und Boden und die Gebäudefläche "Nicht-Wohnen" (Abs. 1)
Rz. 285
Die Steuermesszahl für die Flächenbeträge für den Grund und Boden (§ 5 Abs. 1 HGrStG) und für die zu anderen als Wohnzwecken genutzten Gebäudeflächen (§ 5 Abs. 3 HGrStG) beträgt jeweils 100 Prozent.
5. Steuermesszahl für den Flächenbetrag für die Gebäudefläche "Wohnen" (Abs. 2)
Rz. 286
Die Steuermesszahl für den Flächenbetrag für zu Wohnzwecken genutzte Gebäudeflächen (§ 5 Abs. 2 HGrStG) beträgt 70 Prozent. Die in der gegenüber der Gebäudefläche "Nicht-Wohnen" (§ 5 Abs. 3 HGrStG) abgesenkten Steuermesszahl zum Ausdruck kommende Verschonung wird mit dem mit dem Wohnen zusammenhängenden Gemeinwohlinteresse begründet.
Rz. 287
Durch die im Landesrecht beim Grundvermögen vorgesehene Ermittlung des Steuermessbetrages in (nur) einem Schritt (Rz. 192) könnte der Vorwurf einer verfassungsrechtlich unzulässigen Vermischung von Bewertungs- und Verschonungsebene aufkommen. Denn obwohl das Landesgrundsteuermodell ein wertunabhängiges Modell ist (Rz. 4, Rz. 13), dürfte die Ermittlung der Flächenbeträge (§ 5 HGrStG) und des Faktors (§ 7 HGrStG) als "Bewertung" anzusehen sein (Rz. 71). Die Vorgabe, Bewertungs- und Verschonungsebne zu trennen, legt dem Gesetzgeber auf, Begünstigungen transparent zu machen und nicht an anderer Stelle bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage zu verstecken. Diese Gefahr besteht hier jedoch nicht. Der Landesgesetzgeber hat die ermäßigte Messzahl für die Gebäudefläche "Wohnen" sichtbar kodifiziert. Dass er sie dann mit den "Bewertungselementen" Flächenbeträge (§ 5 HGrStG) und Faktors (§ 7 HGrStG) in einem gemeinsamen Berechnungsschritt zur Ermittlung des Steuermessbetrages kombiniert, ändert daran nichts und ist daher verfassungsrechtlich unbedenklich. Hier eine andere Berechnungsreihenfolge einzufordern, würde am Ergebnis nichts ändern, sondern bloßen Formalismus darstellen.
6. Ermäßigung der Steuermesszahl für Kulturdenkmäler (Abs. 3)
Rz. 288
Für Kulturdenkmäler nach dem Hessischen Denkmalschutzgesetz werden die Steuermesszahlen für die Flächenbeträge für die Gebäudefläche "Wohnen" (§ 5 Abs. 2 HGrStG) und für die Gebäudefläche "Nicht-Wohnen" (§ 5 Abs. 3 HGrStG) auf Antrag ermäßigt. Voraussetzung ist, dass die Voraussetzungen zum Veranlagungszeitpunkt (§ 8 Abs. 1 Satz 2, § 9 Abs. 2 Satz 2, § 10 Abs. 2 Satz 2 HGrStG) vorliegen.
Die Ermäßigung beträgt 25 Prozent – also ein Viertel – und nicht etwa 25 Prozentpunkte. Dieser Unterschied ist wichtig, wenn die Ermäßigung gleichzeitig mit der abg...