1. Gesetzestext
Rz. 322
(1) 1 Steuermessbeträge werden erstmalig auf den 1. Januar 2022 und danach in Zeitabständen von vierzehn Jahren jeweils auf den 1. Januar allgemein festgesetzt (Hauptveranlagung). 2 Die in Satz 1 bezeichneten Zeitpunkte sind Hauptveranlagungszeitpunkte. 3 Der Zeitraum zwischen zwei Hauptveranlagungszeitpunkten ist der Hauptveranlagungszeitraum. 4 Der Hauptveranlagung werden die Verhältnisse zum Hauptveranlagungszeitpunkt zugrunde gelegt.
(2) 1 Die bei einer Hauptveranlagung festgesetzten Steuermessbeträge gelten vorbehaltlich der §§ 9 und 11 von dem Kalenderjahr an, das ein Jahr nach dem Hauptveranlagungszeitpunkt beginnt, frühestens vom Kalenderjahr 2025 an. 2 Die durch Hauptveranlagung festgesetzten Steuermessbeträge bleiben unbeschadet der §§ 9 und 11 bis zu dem Zeitpunkt maßgebend, von dem an die Steuermessbeträge der nächsten Hauptveranlagung wirksam werden.
(3) Ist die Festsetzungsfrist nach § 169 Abgabenordnung bereits abgelaufen, kann die Hauptveranlagung unter Zugrundelegung der Verhältnisse vom Hauptveranlagungszeitpunkt mit Wirkung für einen späteren Veranlagungszeitpunkt vorgenommen werden, für den diese Frist noch nicht abgelaufen ist.
2. Grundaussagen der Vorschrift
Rz. 323
§ 8 HGrStG ersetzt die §§ 16 und 36 GrStG (dazu Rz. 94) und regelt landesspezifisch die Hauptveranlagung, also die allgemeine und turnusmäßig wiederkehrende Festsetzung der Steuermessbeträge in Hessen. Die Vorschrift bestimmt die Hauptveranlagungszeitpunkte und Hauptveranlagungszeiträume und regelt, ab wann und für wie lange die durch die Hauptveranlagungen festgesetzten Steuermessbeträge als Grundlage für die Festsetzung der Grundsteuer B Anwendung finden. Zudem enthält die Vorschrift in Absatz 3 eine Regelung, die es ermöglicht, die Hauptveranlagung in Fällen, in denen sie unterblieben ist, nachzuholen.
3. Hauptveranlagung (Abs. 1)
Rz. 324
In Hessen werden die Steuermessbeträge für die Grundsteuer B erstmalig auf den 1.1.2022 im Rahmen einer Hauptveranlagung allgemein festgesetzt (Rz. 11).
Rz. 325
Weitere Hauptveranlagungen folgen in Zeitabständen von 14 Jahren jeweils auf den 1.1., also zum 1.1.2036, zum 1.1.2050 usw. Den gegenüber dem Bundesrecht (sieben Jahre, vgl. § 221 Abs. 1 BewG, § 16 Abs. 1 und 2 GrStG) doppelt so langen Hauptveranlagungszeitraum hält der Landesgesetzgeber für gerechtfertigt, weil das wertunabhängige hessische Flächen-Faktor-Verfahren (Rz. 13) weniger Berechnungsparameter berücksichtigt als das wertorientierte Bundesmodell und sich schon deshalb weniger Veränderungen bei den maßgeblichen Verhältnissen ergeben. Von den drei Parametern des Flächen-Faktor-Verfahrens – Flächen, Nutzung und Lage – werden Flächen und Nutzung bereits durch anlassbezogene Anpassungen bei Veränderungen (z.B. bei baulichen Maßnahmen oder Nutzungsänderungen) auf aktuellem Stand gehalten (siehe Rz. 339).
Rz. 326
Lediglich hinsichtlich der Lage, die über die aus gedämpften Bodenrichtwertrelationen gebildeten Faktoren einfließt (Rz. 14; Rz. 295 ff.), besteht ein Bedarf, die Steuermessbeträge turnusmäßig von Zeit zu Zeit zu überprüfen und anzupassen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich Veränderungen bei den Bodenrichtwerten über die Zeit auf die Relationen und Steuermessbeträge nach dem hessischen Modell weniger stark auswirken als auf die Relationen und Steuermessbeträge nach dem Bundesmodell, wo die Bodenrichtwerte gleich mehrfache Funktionen für die Wertermittlung haben (Bodenwert nach § 247 BewG, ggf. abgezinst nach § 257 BewG; Liegenschaftszinssatz nach § 256 Abs 2 und 3 BewG; Wertzahl nach § 260 BewG; Mindestwert nach § 251 BewG).
Wenn in einer Gemeinde sich alle Bodenrichtwerte in etwa gleichem Ausmaß verändern, hat dies für die Faktoren und Relationen im hessischen Modell keine oder allenfalls geringe Auswirkungen. Merkliche Verschiebungen der Lagerelationen innerhalb einer Gemeinde infolge veränderter Bodenrichtwerte sind eher über einen längeren Zeitraum zu erwarten, weshalb der hessische Gesetzgeber den Hauptveranlagungszeitraum auf 14 Jahre festgelegt hat und ihn für ausreichend erachtet.
Im Bundesmodell hingegen müssen wegen der dortigen, sich typischerweise regelmäßig verändernden Bewertungsparameter (z.B. statistische Mieten, Normalherstellungskosten, Gebäudealter) die Grundsteuerwerte und Steuermessbeträge turnusmäßig in nicht zu großen Abständen aktualisiert werden, um die eingetretenen Wertveränderungen in jedem einzelnen Fall korrekt abzubilden. Dabei können die Auswirkungen der einzelnen Parameterveränderungen im Einzelfall auch gegenläufig sein (z.B. gestiegener Bodenrichtwert aber fortgeschrittenes Gebäudealter).
Rz. 327
Die Zeitpunkte, zu denen die Hauptveranlagungen erfolgen, sind nach Satz 2 die Hauptveranlagungszeitpunkte. Der Zeitraum zwischen zwei Hauptveranlagungszeitpunkten ist der Hauptveranlagungszeitraum.
Rz. 328
Den Hauptveranlagungen werden die tatsächlichen Ve...