1. Gesetzestext
Rz. 435
1 Das Ministerium der Finanzen und das Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen werden ermächtigt, die automatisierte Bereitstellung der für die Ermittlung des Faktors nach § 7 erforderlichen Merkmale auf der Grundlage des § 17 der Ausführungsverordnung zum Baugesetzbuch vom 15. Juni 2018 (GVBl. S. 258), geändert durch Gesetz vom 16. März 2021 (GVBl. S. 195), zu koordinieren. 2 § 229 Abs. 5 des Bewertungsgesetzes in der am 24. Dezember 2021 geltenden Fassung ist insoweit nicht anzuwenden.
2. Grundaussagen der Vorschrift
Rz. 436
Die Ermächtigung in § 16 HGrStG ermöglicht es den zuständigen Stellen in der Hessischen Landesverwaltung, für jeden Steuerfall die Bodenrichtwerte automatisch bereitzustellen. Die Bodenrichtwerte brauchen daher nicht per Steuererklärung abgefragt zu werden.
Rz. 437
Einstweilen frei.
3. Inhalt der Vorschrift
Rz. 438
Für die Berechnung des Faktors (§ 7 HGrStG) werden die Bodenrichtwerte benötigt. Diese werden nach § 17 BauGB-AV HE landesweit in einem digitalen Bodenrichtwertinformationssystem bereitgestellt. Über diese Plattform (www.boris.hessen.de) könnten Grundstückseigentümer die Bodenrichtwerte ihrer Grundstücke kostenfrei einsehen und im Zuge der Steuererklärung der Finanzverwaltung mitteilen.
Um den damit einhergehenden Aufwand zu vermeiden, sollen die Bodenrichtwerte der Finanzverwaltung in einem automatischen Verfahren zur Verfügung gestellt werden. Eine Abfrage in der Steuererklärung ist dann nicht mehr erforderlich.
Rz. 439
§ 16 HGrStG ermächtigt das Ministerium der Finanzen und das Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen diese automatisierte Bereitstellung zu koordinieren. Dazu werden die öffentlichen Daten des Liegenschaftskatasters (Lage und Zuschnitt der Flurstücke) mit öffentlichen Daten des digitalen Bodenrichtwertinformationssystems (Bodenrichtwerte) verschnitten. Vereinfacht gesagt werden die digitalen Karten aus beiden Systemen übereinandergelegt und so der für den jeweiligen Steuerfall maßgebliche Bodenrichtwert ermittelt.
Rz. 440
Nach § 229 Abs. 5 Satz 1 BewG, der über § 2 Abs. 4 Satz 1 HGrStG auch im hessischen Grundsteuerrecht anzuwenden ist (Rz. 130), haben gegenüber der Finanzverwaltung mitteilungspflichtige Stellen die betroffenen Personen vom Inhalt der Mitteilung zu unterrichten. Folglich müsste das Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen die Grundstückseigentümer stets über die Mitteilung der Bodenrichtwerte an die Finanzverwaltung informieren, denn die Bodenrichtwerte stellen keinen Ausnahmefall dar, in dem eine Unterrichtung nach § 229 Abs. 5 Satz 2 BewG unterbleiben kann (Daten aus Grundbuch, Grundakten, Liegenschaftskataster). Aufgrund der öffentlichen und leichten Zugänglichkeit der Bodenrichtwerte über das digitale System hat der Landesgesetzgeber in § 16 Satz 2 HGrStG aber ausdrücklich geregelt, dass diesbezüglich eine Mitteilung nach § 229 Abs. 5 BewG nicht erfolgt.