Rz. 153
Das Saarland hat – ähnlich wie andere Bundesländer, beispielsweise Nordrhein-Westfalen oder Niedersachsen – im dortigen Geoportal einen Grundsteuerviewer bereitgestellt.
Rz. 153.1
Der Grundsteuerviewer Saarland steht den Steuerbürgern sowohl als Internetanwendung als auch als mobile Anwendung für die Handynutzung bereit.
Rz. 153.2
Wird der Grundsteuerviewer Saarland gestartet, sollte zunächst das zu bewertende Grundstück anhand der Adresse gesucht bzw. ausgewählt werden. Es besteht die Möglichkeit, das Grundstück anhand der postalischen Adresse oder dem Flurstück zu suchen. Anschließend wird das Grundstück auf der Bodenrichtwertkarte angezeigt und anhand eines roten Punktes markiert. Durch Anklicken dieser Markierung mit dem entsprechenden Werkzeug "Datenabfrage" (Pfeil) werden den Steuerbürgern die für das Grundstück hinterlegten Daten angezeigt. Hierzu gehört u.a.:
- die Gemeinde;
- die Gemarkung;
- der Stichtag (1.1.2022);
- die Art der Nutzung;
- der Bodenrichtwert in EUR/m[2] sowie
- der Entwicklungszustand.
Daneben werden für Rückfragen zur Feststellung des Grundsteuerwerts für das zu bewertende Grundstück die Kontaktdaten des für das ausgewählte Grundstück zuständigen Finanzamtes sowie für Rückfragen zu den Bodenrichtwerten die Kontaktdaten des zuständigen Gutachterausschusses ausgewiesen.
Rz. 153.3
Beispielhafte Darstellung im Grundsteuerviewer Saarland (losgelöst von einer möglichen Grundsteuerbefreiung):
a) Suche mittels postalischer Adresse und Anzeige des Grundstücks mittels rotem Punktes
b) Anzeige der Grundstücksinformationen durch Aktivierung des Werkzeugs "Datenabfrage" (Pfeil) und Anklicken des roten Punktes:
Rz. 153.4
Für die Anwendung bzw. Nutzung des Grundsteuerviewers Saarland steht den Steuerbürgern auch eine Anleitung zum Download bereit. Dort wird der Aufbau und die Nutzung der vorstehenden Fachanwendung detailliert beschrieben. Dort finden sich beispielsweise die Antworten zu folgenden Fragen:
- Wie finde ich mein Flurstück?
- Wie finde ich den Bodenrichtwert für mein Flurstück?
- Wie messe ich die Fläche meines Grundstücks?
Rz. 153.5
Die im Grundsteuerviewer abrufbaren Bodenrichtwerte sind grds. unverändert in die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes zu übernehmen. Damit können individuelle Grundstückmerkmale wie z.B. Hanglage oder Bergbauschäden nicht über Wertabschläge berücksichtigt werden. Ausnahmen gelten nur, wenn sich das zu bewertende Grundstück in einem zum Bodenrichtwertgrundstück abweichenden Entwicklungszustand, z.B. Bauerwartungsland oder Rohbauland, befindet. Vgl. ergänzend die Kommentierung zu § 247 BewG.
Rz. 153.6
Sofern sich das zu bewertende Grundstück im Bereich von deckungsgleich überlagernden Bodenrichtwertzonen befindet, ist derjenige Bodenrichtwert anzusetzen, der für die Nutzungsart bestimmt wurde, die der Nutzungsart des Grundstücks am nächsten kommt. Im Grundsteuerviewer werden in solchen Fällen die Bodenrichtwerte im Informations-Fenster nacheinander dargestellt. Vgl. hierzu ebenfalls ergänzend die Kommentierung zu § 247 BewG.