I. Überblick
Rz. 25
Das GrStG-Saar weicht nicht von den Bestimmungen des Bundesmodells zum Bewertungsrecht ab. Folglich ermitteln die saarländischen Finanzämter im ersten Schritt den Grundsteuerwert nach den allgemeinen Grundsätzen des Bundesmodells. Dies geschieht für unbebaute Grundstücke durch Multiplikation der Fläche mit dem jeweiligen Bodenrichtwert. Bei den bebauten Grundstücken wird zunächst zwischen den Grundstücksarten differenziert. Je nach Einordnung werden unterschiedliche Bewertungsverfahren eingesetzt. Zur Wertermittlung bei überwiegend wohnlich genutzten Grundstücken (sog. Wohngrundstücke, d.h. Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke und Wohnungseigentum) wird das Ertragswertverfahren und bei überwiegend nicht wohnlich genutzten Grundstücken (sog. Nichtwohngrundstücke, d.h. Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke, Teileigentum und sonstige bebaute Grundstücke) wird das Sachwertverfahren angewendet. Vgl. dazu auch § 250 BewG sowie die dazugehörige Kommentierung. Die Bewertung des land- und fortwirtschaftlichen Vermögens erfolgt ebenfalls nach dem Bundesmodell und dem dort verankerten typisierten Ertragswertverfahren der §§ 236 ff. BewG.
Rz. 26
In einem zweiten Schritt wird der so ermittelte Grundsteuerwert mit einer Steuermesszahl multipliziert und ergibt als Produkt den Grundsteuermessbetrag. Dieser wird den Gemeinden durch die Finanzämter in Form des Grundsteuermessbescheids übermittelt. Auch insoweit weicht das Saarland nicht vom Bundesmodell ab.
Rz. 27
Die Steuermesszahlen betragen für das Grundvermögen nach dem Bundesmodell gemäß § 15 Abs. 1 GrStG für unbebaute Grundstücke und für bebauten Nichtwohngrundstücke 0,34 Promille und für bebaute Wohngrundstücke 0,31 Promille. Für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft beträgt die Messzahl nach gemäß § 14 GrStG 0,55 Promille. Vgl. ergänzend die Kommentierung zu den §§ 14 und 15 GrStG.
Rz. 28
Abweichend von § 15 Abs. 1 GrStG gelten im Saarland gemäß § 1 Abs. 1 GrStG-Saar jedoch folgende Grundsteuermesszahlen für das Grundvermögen:
- 0,64 Promille für unbebaute Grundstücke,
- 0,34 Promille für bebaute Wohngrundstücke, die im Ertragswertverfahren bewertet werden, also für Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke und Wohnungseigentum;
- 0,64 Promille für bebaute Nichtwohngrundstücke, die im Sachwertverfahren bewertet werden, somit für Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke, Teileigentum und sonstige bebaute Grundstücke.
Rz. 29
Ursprünglich war beabsichtigt, dass im Saarland gegenüber dem Bundesmodell nur eine Abweichung bei der Höhe der Steuermesszahl für unbebaute Grundstücke und für sog. Nichtwohngrundstücke des Grundvermögens besteht. Da jedoch zwischenzeitlich im Bundesmodell die Grundsteuermesszahl für die sog. Wohngrundstücke von 0,34 auf 0,31 Promille abgesenkt wurde, besteht nunmehr auch bei diesen Grundstücksarten eine Abweichung bei der Steuermesszahl. Damit fällt der Grundsteuermessbetrag für vergleichbare Wohngrundstücke im Saarland um 9,68 % höher als im Bundesmodell aus. Bei einem identischen Hebesatz bedeutet dies eine um rund 10 % höhere Grundsteuerbelastung für saarländische Eigentümer von Wohngrundstücken. Es bleibt abzuwarten, ob das GrStG-Saar insoweit zukünftig ggf. noch an das Bundesmodell angeglichen wird.
Rz. 30
Mit den gegenüber dem Bundesmodell deutlich höheren Messzahlen für unbebaute Grundstücke und für sog. Nichtwohngrundstücke nutzt das Saarland die im Bundesrecht angelegte Möglichkeit zur Bestimmung abweichender Messzahlen im Landesrecht zur Förderung des Wohnraums. Zugleich bleibt das Saarland beim Grundvermögen möglichst nah an der bundesgesetzlichen Regelung; die Abweichung vom Bundesmodell beschränkt sich im Ergebnis auf ein Mindestmaß.
Rz. 31
Mit der Festlegung einer gegenüber den anderen Messzahlen geringeren Messzahl für die sog. Wohngrundstücke, werden diese zielgerichtet und im Verhältnis zu den unbebauten Grundstücken und sog. Nichtwohngrundstücken geringer als im Bundesmodell belastet. Um eine deutliche Anhebung der Hebesätze der Kommunen zu vermeiden, hat der saarländische Gesetzgeber den Weg über eine Erhöhung der Messzahlen für die unbebauten Grundstücke und Nichtwohngrundstücke gewählt.
Rz. 32
Ziel des Gesetzgebers ist es, der im Saarland zu erwartenden deutlichen Mehrbelastung der überwiegend wohnlich genutzten Grundstücke, die durch das reformierte Bewertungsverfahren erwartet wird, entgegenzuwirken. Dadurch soll der Intention des Verfassungsgebers in Art. 105 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG, durch die konkurrierende Gesetzgebung und die Schaffung einer Länderöffnungsklausel den Ländern auch die Möglichkeit zu eröffnen, lokalen strukturellen Besonderheiten durch abweichende Regelungen gerecht zu werden, Rechnung getragen werden.
Rz. 33
Das Recht auf menschenwürdiges Wohnen ist in der Bundesrepublik Deutschland ein allgemein anerkannt...