I. Grundsätzliches
Rz. 170
Der saarländische Gesetzgeber hat sich – wie der Bundesgesetzgeber – entschieden, an dem bewährten dreistufen Feststellungs- und Festsetzungsverfahren festzuhalten. Das Verfahren ist wie folgt aufgebaut:
Verfahren |
Inhalt |
Zuständigkeit |
1. Stufe |
Feststellung der Grundsteuerwerte |
Belegenheits- bzw. Lagefinanzamt |
2. Stufe |
Festsetzung des Grundsteuermessbetrags |
Belegenheits- bzw. Lagefinanzamt |
3. Stufe |
Festsetzung der Grundsteuer |
Gemeinde |
Rz. 171
Die jeweiligen Feststellungs- bzw. Festsetzungsbescheide stellen Verwaltungsakte i.S.d. § 118 AO dar. Der Feststellungsbescheid über den Grundsteuerwert ist Grundlagenbescheid für die Ermittlung des Grundsteuermessbetrags. Der Festsetzungsbescheid über den Grundsteuermessbetrag ist Folgebescheid und zugleich Grundlagenbescheid für die Festsetzung der Grundsteuer durch die Gemeinde. An den Inhalt dieses Bescheids ist die Gemeinde gebunden.
II. Rechtsbehelf gegen den Feststellungsbescheid
Rz. 172
Das Rechtsbehelfsverfahren gegen den Bescheid über den Grundsteuerwert richtet sich nach den Vorschriften der Abgabenordnung, da der Bescheid vom zuständigen Lage- bzw. Belegenheitsfinanzamt erlassen wird. Folglich gelten hierfür die Vorschriften zum außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren nach §§ 347 ff. AO. Der statthafte Rechtsbehelf gegen den Feststellungsbescheid über den Grundsteuerwert ist gemäß § 347 Abs. 1 Satz 1 AO der Einspruch. Dieser ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids beim zuständigen Lage- bzw. Belegenheitsfinanzamt einzulegen, § 355 Abs. 1 Satz 1 AO.
Rz. 172.1
Nach Eingang des Einspruchs prüft das Lage- bzw. Belegenheitsfinanzamt gem. § 358 AO, ob der Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid zulässig, insb. in der vorgeschriebenen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so wird es den Einspruch als unzulässig verwerfen. Die Entscheidung des Lage- bzw. Belegenheitsfinanzamtes über den Einspruch ergeht schriftlich (§§ 366, 367 AO).
Rz. 172.2
Sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt, prüft das Lage- bzw. Belegenheitsfinanzamt, ob der Einspruch begründet ist. Sofern dies der Fall ist, folgt das Finanzamt dem Begehren des Einspruchsführers und hilft dem Einspruch durch Aufhebungs- oder Änderungsbescheid ab.
Rz. 173
Ist der Einspruch aus Sicht des Lage- bzw. Belegenheitsfinanzamtes unbegründet, erlässt es eine Einspruchsentscheidung (§ 366 AO). Gegen diese ablehnende Einspruchsentscheidung steht dem Steuerpflichtigen als Rechtsbehelf die Klage vor dem Finanzgericht des Saarlands gemäß §§ 63 ff. FGO zu. Die Klage ist gemäß § 64 FGO innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung zu erheben.
Rz. 173.1
In Betracht kommende Gründe für einen Einspruch gegen den Feststellungsbescheid über den Grundsteuerwert sind beispielsweise, dass eine falsche Grundstücksfläche, ein unzutreffender Bodenrichtwert, eine fehlerhafte Wohn-/Nutzfläche oder ein falsches Baujahr angewendet und der Grundsteuerwert daher nicht zutreffend ermittelt worden ist.
Rz. 174
Es ist nicht möglich, sich mit Einspruch bei der Gemeinde gegen den Bescheid über die Grundsteuerfestsetzung mit der Begründung zu wenden, der Grundsteuerwert sei fehlerhaft ermittelt worden. Denn gemäß § 351 Abs. 2 AO können Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid i.S.d. § 171 Abs. 10 AO nur durch Anfechtung dieses Bescheids und nicht durch Anfechtung eines Folgebescheids angegriffen werden. Aus dem gleichen Grund ist es auch nicht möglich, sich mit Einspruch gegen den Bescheid über den Grundsteuermessbetrag mit der Begründung zu wenden, die Ermittlung des Grundsteuerwerts sei fehlerhaft erfolgt.
Rz. 175
Für eine mögliche Aussetzung der Vollziehung der Bescheide über den Grundsteuerwert sind die saarländischen Finanzämter oder ggf. das Finanzgericht des Saarlands zuständig. Wird die Vollziehung des vorbezeichneten Bescheids durch das zuständige Lage- bzw. Belegenheitsfinanzamt ausgesetzt, so ist die Gemeinde verpflichtet, von Amts wegen auch die Vollziehung des hierauf beruhenden Bescheids über die Grundsteuerfestsetzung auszusetzen (sog. Folgeaussetzung). Das gilt selbst dann, wenn dieser unanfechtbar geworden ist (§ 361 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 6 AO).
Rz. 176– 179
Einstweilen frei.
III. Rechtsbehelf gegen den Grundsteuermessbetragsbescheid
Rz. 180
Das Rechtsbehelfsverfahren gegen den Bescheid über den Grundsteuermessbetrag richtet sich nach den Vorschriften der Abgabenordnung, da der Bescheid vom zuständigen Lage- bzw. Belegenheits...