Rz. 18
Aufgrund der Entscheidung des BVerfG vom 10.4.2018 zur Verfassungswidrigkeit der Einheitsbewertung und auf Basis der im Nachgang grundgesetzlich eingeräumten Öffnungsklausel (vgl. Rz. 10) hat der saarländische Gesetzgeber die Entscheidung getroffen, ein eigenes Landesgrundsteuergesetz einzuführen. Ziel des GrStG-Saar ist es, der tendenziell durch das Bundesmodell resultierenden stärkeren Belastung des wohnlich genutzten Grundbesitzes im Saarland durch landesrechtlich modifizierte Steuermesszahlen entgegenzuwirken.
Rz. 19
Das GrStG-Saar beschränkt sich daher darauf, lediglich punktuell vom Bundesmodell abzuweichen und landesspezifische Grundsteuermesszahlen für die Grundstücke des Grundvermögens vorzugeben. Im Übrigen folgt das Saarland dem Bundesmodell; das gilt insbesondere hinsichtlich der wertorientierten Bewertung des Grundvermögens und des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens sowie der für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen nach § 14 GrStG geltenden Grundsteuermesszahl von 0,55 Promille.
Rz. 20
Da das Bundesmodell – mit Ausnahme der Grundsteuermesszahlen – im Saarland unverändert zur Anwendung gelangt, wird ein Gleichlauf mit vielen anderen Ländern, wie beispielsweise dem benachbarten Bundesland Rheinland-Pfalz, hergestellt. Dadurch kann das Saarland eine intensive Zusammenarbeit im Bereich der Fortbildung, der Entwicklung und Nutzung von Programmen und der organisatorischen und fachlichen Arbeit, gewährleisten. Zugleich ermöglicht die partielle Inanspruchnahme der Länderöffnungsklausel die Berücksichtigung lokaler Gegebenheiten bei gleichzeitig geringer Abweichung vom Bundesmodell.
Rz. 21– 24
Einstweilen frei.