Rz. 86
Latente Steuern können auch bei Gruppenbesteuerungssystemen (in Deutschland als Organschaften bekannt) entstehen, wobei die Bilanzierung rechtlich nicht geregelt ist. In der Praxis haben sich daher 2 Verfahren zur Abbildung latenter Steuern herausgebildet:
Der formale Ansatz trägt dem Aspekt der Steuerschuldnerschaft Rechnung. Latente Steuern werden nur auf der Ebene des Organträgers gebildet. Auf der Ebene der Organgesellschaften werden keine latenten Steuern gebildet, weil sich aufgrund der Steuerzurechnung beim Organträger temporäre Differenzen nicht umkehren können. Zur korrekten Abbildung latenter Steuern sind allerdings sämtliche Bilanzdifferenzen der Organgesellschaften dem Organträger zuzurechnen und in dessen Einzelabschluss bei der Latenzermittlung zu berücksichtigen. Das erfordert eine umfangreiche Nebenrechnung, damit alle Änderungen bei den Organgesellschaften beim Organträger sicher erfasst werden.
Der wirtschaftliche Ansatz (auch Stand-Alone-Methode genannt) betrachtet jedes Unternehmen der Organschaft separat. Die latenten Steuern werden für alle Unternehmen des Organkreises separat berechnet. Hier wird das Fehlen einer Organschaft fingiert. Wurden die latenten Steuern für jedes Unternehmen des Organkreises ermittelt, erfolgt die Zurechnung der latenten Steuern zum Organträger, wobei auch ein möglicher Verlustausgleich vorzunehmen ist. Sind bei einer Organgesellschaft aktive latente Steuern auf Verlustvorträge zu bilden, ist für den Nachweis der künftigen Nutzung der entstandenen Verluste die steuerliche Planungsrechnung der Organschaft heranzuziehen.
Rz. 87
Unabhängig von der Art und Weise, wie die latenten Steuern der Organschaft abgebildet werden, sind der Steuersatz des Organträgers anzuwenden und die latenten Steuern beim Organträger zu bilanzieren.
Rz. 88
Während der Zugehörigkeit eines Unternehmens zu einer Organschaft unterliegt das Unternehmen den Regeln der Organschaft. Das bedeutet, dass vororganschaftliche steuerliche Sachverhalte hinsichtlich ihrer Wirkung zu analysieren und zu bewerten sind. Liegen bereits vor dem Stichtag der Organschaft temporäre Differenzen vor, sind sie bei der Anwendung des formalen Ansatzes aufzulösen und danach neu beim Organträger mit dessen Steuersatz anzusetzen. Bei der Anwendung der Stand-Alone-Methode bleibt der vororganschaftliche Latenzansatz erhalten. Steuerliche Verlustvorträge werden für die Dauer der Zugehörigkeit zur Organschaft eingefroren und leben erst nach der Beendigung des Organschaftsverhältnisses wieder auf. Darauf gebildete aktive latente Steuern sind deshalb auszubuchen.
Rz. 89
Fallen der Organschaftskreis und der Konsolidierungskreis bei Konzernen auseinander und befinden sich Organgesellschaften außerhalb des Konsolidierungskreises, ist eine Abgrenzung latenter Steuern vorzunehmen. Ein derartiger Fall kann vorkommen, wenn ein Tochterunternehmen aus Wesentlichkeitsgründen nicht in den Konzernabschluss einbezogen wird. Die Vorgaben des § 14 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 KStG bleiben davon unberührt, da eine Beherrschung über die Stimmrechtsmehrheit als Voraussetzung für eine finanzielle Eingliederung gegeben ist. Andernfalls würde keine Organschaft möglich sein. Alle anderen Fälle des Auseinanderfallens von Organschaftskreis und Konsolidierungskreis sind unproblematisch.