Leitsatz
Laufende Verwaltungskostenbeiträge, die sich ihrer Höhe nach prozentual an dem Darlehensbetrag bemessen und bezogen auf die gesamte Laufzeit des Darlehens zu zahlen und nicht für besondere, über die Kapitalüberlassung hinausgehende Leistungen des Kreditgebers zu erbringen sind, stellen Entgelte für Dauerschulden i.S. von § 8 Nr. 1 GewStG dar.
Normenkette
GewStG i.d.F. des StRefG 1990 § 8 Nr. 1
Sachverhalt
Bei der Klägerin handelt es sich um eine Wohnungsbau- und -verwaltungs-GmbH, die ihre Bauvorhaben durch i.d.R. unverzinsliche öffentliche Mittel der Wohnungsbauförderungsanstalt finanziert.
Eine Verzinsung findet frühestens nach sieben Jahren mit Zustimmung des für den Wohnungsbau zuständigen Landesministeriums statt. Neben etwaigen Zinsen sind für die Darlehen vom Empfänger, unbeschadet der für die Tätigkeit der Bewilligungsbehörde zu zahlenden Gebühren, ein einmaliger und ein laufender Verwaltungskostenbeitrag zu entrichten.
Der laufende Verwaltungskostenbeitrag beträgt jährlich 0,5 % des Ursprungskapitals des Darlehens. Nach Tilgung von 50 % dieses Ursprungskapitals wird der laufende Verwaltungskostenbeitrag nur noch von der Hälfte des Ursprungskapitals berechnet.
Das FA behandelte diese laufenden Verwaltungskostenbeiträge als Dauerschuldentgelte i.S. von § 8 Nr. 1 GewStG. Klage und Rev. blieben erfolglos.
Entscheidung
Der BFH stellt heraus, dass die in Rede stehenden Verwaltungskosten letztlich eine Art kaschiertes Entgelt für das Darlehen und nicht für sonstige, konkret zuordbare Leistungen des Kreditgebers anlässlich der Darlehensgewährung darstellen.
Hinweis
Abschn. 46 Abs. 1 Satz 11 GewStR 1998 nimmt laufende Verwaltungskosten ausdrücklich aus dem Bereich der Dauerschuldentgelte aus.
Daran sollte ungeachtet der Entscheidung des BFH festgehalten werden.
Soweit in der Lit. (z.B. von Lenski/Steinberg, GewStG, § 8 Nr. 1 Rz. 352) ein "weiter" Entgeltbegriff vertreten wird, wonach jegliche Leistungen, die aus Anlass der Nutzungsgewährung anfallen, einzubeziehen seien, ist dieser abzulehnen.
Dauerschuldentgelte sind nur solche Entgelte, die strikt Gegenleistung für die eigentliche Nutzungsmöglichkeit sind. Allerdings nützt es nichts, solche Entgelte als laufende Verwaltungskosten zu bezeichnen, sie aber tatsächlich zinsähnlich, also als Entgelt, auszugestalten.
Um echte Verwaltungskosten handelt es sich nur dann, wenn durch sie z.B. Vermittlungs- oder Bearbeitungsaufwand abgegolten wird. Es liegt an Ihnen, eine solche konkrete Sonderleistung des Kreditgebers nachzuweisen. Ansonsten lassen sich Dauerschild-"Zinsen" nicht vermeiden.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 9.8.2000, I R 92/99