Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
3.1.2.1 Behandlung der Leasingraten
Ist der Leasinggegenstand dem Leasinggeber zuzurechnen, sind die Leasingraten beim Leasingnehmer sofort abzugsfähige Betriebsausgaben. Der bilanzierende Unternehmer muss jedoch die wirtschaftliche Zugehörigkeit beachten. Zahlt er die Rate vorschüssig, muss er für den Teil der Leasingrate, der auf einen Zeitraum nach dem Abschlussstichtag entfällt, einen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten bilden. Zahlt er nachschüssig, muss er für noch ausstehende Raten eine Verbindlichkeit ausweisen.
Leistet er eine Mietvorauszahlung für einen längeren Zeitraum, muss der aktive Rechnungsabgrenzungsposten ratierlich in dem entsprechenden Zeitraum aufgelöst werden.
Degressive Leasingraten sind analog der Behandlung beim Leasinggeber aktiv abzugrenzen, soweit die Zahlungen Aufwand für eine bestimmte Zeit nach dem Zahlungstag darstellen. Die lineare Verteilung der Leasingraten soll aber nur beim Immobilien-Leasing gerechtfertigt sein, beim Mobilien-Leasing ist sie es gem. BFH-Urteil nicht.
Ermittelt der Leasingnehmer den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG (Einnahmen-Überschussrechnung), liegt grundsätzlich im Zeitpunkt der Zahlung eine Betriebsausgabe vor. Eine Ausnahme vom Abflussprinzip gilt für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, abgeflossen sind.
Eine weitere Ausnahme gilt für den Fall, dass eine Mietvorauszahlung für eine Nutzungsüberlassung von mehr als 5 Jahren im Voraus geleistet wird. Diese Zahlung ist auf den Zeitraum gleichmäßig zu verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet worden ist. Damit entspricht die Gewinnauswirkung der bei einem bilanzierenden Unternehmer.
Leasingsonderzahlung bei Nutzungsänderungen in Folgejahren
Ändern sich beim Kfz-Leasing eines Einnahmen-Überschussrechners nachträglich die Nutzungsanteile, muss dieser die Korrektur des Steuerbescheids des Jahres hinnehmen, in dem er die Sonderzahlung als Betriebsausgabe geltend gemacht hat.
3.1.2.2 Mieterdarlehen/ Mietsonderzahlungen/ Vormieten
Ein Darlehen, das der Mieter dem Leasinggeber gibt, hat dieser als Forderung auszuweisen. Da i. d. R. mit der Darlehenshingabe eine Minderung der Leasingraten verbunden ist, ist ein Ausweis der Darlehensforderung mit einem Betrag unter dem Rückzahlungsbetrag wegen Zinslosigkeit nicht gerechtfertigt.
Sonderzahlungen, die als zusätzliches Entgelt für die Miete anzusehen sind, sind aktiv abzugrenzen und auf die Grundmietzeit zu verteilen.
Vormieten, die für die Zeit vor Bezugsfertigkeit eines Gebäudes zu zahlen sind und betriebswirtschaftlich die Finanzierungskosten des Leasinggebers während der Bauzeit abgelten sollen, sind beim Leasingnehmer als aktiver RAP zu aktivieren.
Sofort abziehbare Betriebsausgaben stellen sie nur dann dar, wenn sie Entgelt für eine in der Bauzeit erbrachte Sonderleistung sind.
3.1.2.3 Anschluss- und Montagekosten
Kosten für den Anschluss des Leasinggegenstands (Transport, Fundamentierung, Aufbau, Anschluss), die der Leasingnehmer selbst beauftragt hat, dürfen nicht aktiviert werden, da das Nutzungsrecht, mit dem die Kosten in Zusammenhang stehen, nicht bilanziell dargestellt werden darf.
Die Behandlung von Anschluss- und Montagekosten, die der Leasinggeber in Auftrag gibt oder selbst ausführt, dem Leasingnehmer aber berechnet, ist umstritten.
In der Literatur wird z. T. die Auffassung vertreten, dass eine aktive Abgrenzung vorzunehmen ist, da es keinen Unterschied macht, ob der Leasinggeber pauschal eine Abschlussgebühr verlangt, die unstrittig abzugrenzen ist, oder den Aufwand mit den tatsächlichen Kosten in Rechnung stellt.
3.1.2.4 Mietereinbauten
Mietereinbauten in geleasten Gebäuden, die nicht in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude stehen, sind beim Mieter als selbstständige Wirtschaftsgüter zu aktivieren, z. B.
- Ladeneinbauten,
- Schaufensteranlagen,
- Gaststätteneinbauten,
- Schalterhallen von Kreditinstituten,
- ähnliche Einbauten, die einem schnellen Wandel des modischen Geschmacks unterliegen.
Als Herstellungskosten dieser Einbauten sind dabei nur Aufwendungen für Gebäudeteile zu erfassen, die statisch für das gesamte Gebäude unwesentlich sind, z. B. Aufwendungen für Trennwände, Fassaden, Passagen sowie für die Beseitigung und Neuerrichtung von nicht tragenden Wänden und Decken.
3.1.2.5 Rückstellungen im Leasingbereich
Wie oben dargestellt, handelt es sich bei den Leasingverträgen um schwebende Verträge, die bilanzmäßig nicht zu erfassen sind. Das gilt auch im Rückstellungsbereich für noch zu zahlende, aber noch nicht fällige Leasingraten.
Übersteigen die Leasingraten jedoch den Nutzen, den das Unternehmen aus dem L...