Im Fall von Teilamortisationsverträgen hat der Leasinggeber während der Grundmietzeit keine volle Kostendeckung. Damit der Leasinggeber aber seine Kosten abdecken kann, sehen die Leasingverträge besondere Vereinbarungen vor, die bei Vertragsende wirksam werden, wie z. B.:
- Der Leasinggeber hat ein Andienungsrecht. Das bedeutet, dass der Leasinggeber den Leasingnehmer verpflichten kann, den Gegenstand zu einem vorher vereinbarten Kaufpreis zu erwerben.
- Es wird eine sog. Mehrerlösbeteiligung vereinbart. Das bedeutet, dass der Gegenstand nach der Grundmietzeit an einen Dritten veräußert wird. Ist der Veräußerungserlös höher als die Restamortisation, so teilen sich Leasinggeber und Leasingnehmer diesen Mehrerlös.
Im Schreiben des BMF vom 22.12.1975 legt die Finanzverwaltung ihre Einschätzung für 3 Typen von Teilamortisationsverträgen dar, deren unkündbare Grundmietzeit mehr als 40 %, jedoch nicht mehr als 90 % beträgt (vgl. Tab. 2).
Zurechnung der Leasinggegenstände (Mobilien) bei Teilamortisation[1] | ||
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Grundmietzeit mehr als 40 %, höchstens aber 90 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer | ||
Andienungsrecht des Leasinggebers | Mehrerlösbeteiligung | Kündigungsrecht des Leasingnehmers |
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Zuordnung zum Leasinggeber | Zuordnung zum Leasinggeber: Wenn der Mehrerlös zu mindestens 25 % dem Leasinggeber zusteht Zuordnung zum Leasingnehmer: Wenn der Mehrerlös zu weniger als 25 % dem Leasinggeber zusteht |
Zuordnung zum Leasinggeber |
Tab. 2: Zuordnungskriterien für Teilamortisationsverträge
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