3.3.1 Zuständigkeit für die Zurechnung des Leasinggegenstandes im Besteuerungsverfahren
Rz. 30
Das für den Leasinggeber zuständige Finanzamt befindet im Rahmen des Besteuerungsverfahrens einschließlich des Investitionszulageverfahrens darüber, ob der Leasinggegenstand dem Leasinggeber oder dem Leasingnehmer zuzurechnen ist. Die Beurteilung der Zurechnungsfrage durch das für den Leasinggeber zuständige Finanzamt hat somit grundsätzlich Vorrang gegenüber einer vom Finanzamt des Leasingnehmers gegebenenfalls vertretenen anderweitigen Auffassung.
Hat das für den Leasingnehmer zuständige Finanzamt im Ausnahmefall ernsthafte Bedenken gegen die Entscheidung des für den Leasinggeber zuständigen Finanzamtes und können diese Bedenken zwischen den beteiligten Finanzämtern nicht ausgeräumt werden, hat das für den Leasingnehmer zuständige Finanzamt die zuständige Oberfinanzdirektion zu beteiligen, die sodann die Entscheidung trifft.
3.3.2 Maßgebende betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer bei Leasing-Verträgen
Rz. 31
Die Zurechnung des Leasinggegenstands ist unter anderem abhängig von der Dauer der Grundmietzeit im Verhältnis zur betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Leasinggegenstands. Bei Leasing-Verträgen mit Kaufoption ist daneben das Verhältnis des vorgesehenen Kaufpreises zum Buchwert des Leasinggegenstands bzw. bei Verträgen mit Mietverlängerungsoption das Verhältnis der Anschlussmiete zum Wertverzehr des Leasinggegenstands unter Berücksichtigung seines Buchwerts maßgebend. Bei der Ermittlung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer und der Ermittlung des Buchwerts auf der Basis der linearen Absetzungen für Abnutzung (AfA) für bewegliche Wirtschaftsgüter sind grundsätzlich die Festlegungen in der amtlichen AfA-Tabelle maßgebend, die im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung des Leasinggegenstands durch den Leasinggeber gilt. Wird nach der Anschaffung oder Herstellung des Leasinggegenstands durch den Leasinggeber und nach Abschluss des Leasing-Vertrages mit dem Leasingnehmer eine geänderte amtliche AfA-Tabelle im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und ist diese neue Tabelle rückwirkend auf den Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung des Leasinggegenstands anzuwenden, so ist für die Frage, wem nach vorgenannten Grundsätzen der Leasinggegenstand zuzurechnen ist, die bisherige AfA-Tabelle maßgebend.
Entsprechendes gilt auch für unbewegliche Wirtschaftsgüter. Durch das Steuersenkungsgesetz 2000 wurde die Abschreibung von 4 % auf 3 % abgesenkt, woraus sich ein Absetzungszeitraum von 33 Jahren und 4 Monaten ergibt. Für Finanzierungs-Leasing-Verträge über Betriebsgebäude, die dieser Abschreibungsregelung unterliegen, ist daher der geänderte Absetzungszeitraum maßgeblich.
3.3.3 Besonderheiten bei der Vereinbarung nicht linearer Leasing-Raten
Rz. 32
Leasing-Raten können linear, degressiv oder progressiv gestaltet werden. Nach BFH ist bei degressiven Leasing-Raten in der Regel die Summe der geschuldeten Raten in jährlich gleich bleibende Beträge für die Vertragsdauer aufzuteilen. Für die in den ersten Jahren über diesen rechnerischen Jahresaufwand hinausgehenden Beträge ist ein Aktivposten (Rechnungsabgrenzungsposten oder Anschaffungskosten für den Nutzungswert, § 5 Abs. 4 Nr. 1 EStG oder § 5 Abs. 2 EStG) zu bilden. Dieser Posten wird später gewinnmindernd aufgelöst, wenn die tatsächlichen Raten den rechnerischen Posten unterschreiten. Das BFH-Urteil vom 12.8.1982, VI R 184/79 ist zu einem Immobilien-Leasing-Vertrag ergangen. Die Finanzverwaltung folgt dem Urteil und wendet es auch auf vergleichbare Mobilien-Leasing-Verträge an. Der BFH hat hier aber Bedenken; die lineare Verteilung der Leasing-Raten – so der BFH – mag beim Immobilien-Leasing gerechtfertigt sein, nicht aber beim Mobilien-Leasing, da Letztere einem technischen und wirtschaftlichen Verzehr unterliegen und ihr Nutzungswert i. d. R. nicht durch gestiegene Wiederbeschaffungskosten zunimmt (was beim Immobilien-Leasing der Fall sein kann). Für degressive Raten beim Leasing beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ist regelmäßig kein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden (Abgrenzung zu BFH,Urteil v. 12.8.1982, IV R 184/79, BFHE 136, 280, BStBl 1982 II S. 696).