Die steuerliche Kernvorschrift, die die Zurechnung des Wirtschaftsguts regelt, ist § 39 AO.
Im Wesentlichen sind die handelsrechtlichen Bilanzierungsvorschriften (§§ 238–255 HGB) sowie die steuerlichen Vorschriften der §§ 4-6 EStG maßgeblich.
Mit der Veröffentlichung des IFRS 16 Leasingverhältnisse am 13.1.2016 und der in Europa verpflichtenden Anwendung zum 1.1.2019 wurden die bis dahin noch gültigen IAS 17 und IFRIC 4 ersetzt. Die IFRS 16 wurden am 22.9.2022 geändert. Die Änderungen beinhalten u. a., wie eine Leasingverbindlichkeit vom Verkäufer/Leasingnehmer im Rahmen einer sale-and-leaseback-Transaktion in der Folgebewertung abzubilden ist. Die Änderungen sind verpflichtend ab dem 1.1.2024 anzuwenden, eine frühere Anwendung ist möglich.
Die steuerpflichtigen Erwerbsvorgänge, die Grundstücke betreffen, sind in § 1 GrEStG geregelt.
Die gewerbesteuerliche Hinzurechnung ergibt sich aus § 8 GewStG, Kürzungen aus § 9 GewStG.
Die Vorschriften des UStG gelten auch für Leasinggeschäfte im Rahmen einer unternehmerischen Tätigkeit.
Derzeit aktuell ist das Investitionszulagengesetz 2010 vom 7.12.2008 (BGBl 2008 I S. 2350), geändert durch das Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums (Wachstumsbeschleunigungsgesetz) v. 22.12.2009 (BGBl 2009 I S. 3950).