Entstehen eines Rechtsverhältnisses: Mit der Einfahrt auf den Parkplatz akzeptierten die Fahrer der Autos die Nutzungsbedingungen. Teil dieser Nutzungsbedingungen sei, dass A – wenn der Autofahrer nicht alle Bedingungen der Parkordnung erfülle – die "Kontrollgebühren" berechnen dürfe. Hierauf werde auf Schildern, die an den Zufahrten zu den Parkplätzen stehen, hingewiesen. Mit der Akzeptierung der Nutzungsbedingungen entstehe, wie oben gesagt, ein Rechtsverhältnis zwischen A und dem Autofahrer, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht würden (Bereitstellung eines Parkplatzes, Zahlung der Parkgebühren und der Kontrollgebühren) wobei die Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für eine bestimmbare Dienstleistung bilde.
Alle Zahlungen aufgrund vereinbarter Bedingungen sind Gegenwert: Dass nicht nur die regulären Parkentgelte, sondern auch die "Kontrollgebühren" den "tatsächlichen Gegenwert" für die Zurverfügungstellung des jeweiligen Parkplatzes bilden, bejahte der EuGH damit, dass der Autofahrer einen Parkplatz in Anspruch genommen habe, und dass sich die Höhe der Kontrollgebühr daraus ergebe, dass die vom Autofahrer akzeptierten Bedingungen erfüllt seien.
Entscheidung des Autofahrers: Nach diesen Bedingungen könne der Autofahrer wählen. Entweder parke er sein Fahrzeug ordnungsgemäß und zahle nur das "reguläre" Parkentgelt oder er parke nicht ordnungsgemäß und zahle dann eben neben dem "regulären" Parkentgelt auch die "Kontrollgebühren". Der Gerichtshof spricht hier davon, dass ein Autofahrer sich dafür entscheide, "diesen Parkplatz entgegen den allgemeinen Nutzungsbedingungen für die betreffenden Parkflächen durch Überschreitung der zulässigen Parkzeit, durch einen nicht ordnungsgemäßen Nachweis seiner Parkberechtigung oder durch Parken auf einer reservierten oder einer nichtgekennzeichneten Fläche oder in störender Weise übermäßig zu nutzen." Die Fälle, dass z.B. ein Autofahrer aus Versehen den Parkschein nicht sichtbar im Auto ablegt oder aus ihm nicht zurechenbaren Gründen sein Fahrzeug später als vorgesehen abholt, berücksichtigt der Gerichtshof allerdings nicht. In diesen Fällen "entscheidet" sich der Autofahrer eben nicht dafür, den Parkplatz "nicht ordnungsgemäß" zu nutzen. Die nicht ordnungsgemäße Nutzung ist nicht gewollte Folge von zufälligen Ereignissen.
Kostenfreie Nutzung: Auch die Fälle, in denen die Nutzung des Parkplatzes kostenfrei ist, lässt der EuGH völlig außen vor. Legt der Autofahrer auf kostenfreien Parkplätzen z.B. keine Parkscheibe sichtbar ins Auto, hat dies zur Folge, dass gleichwohl die "Kontrollgebühr" zu zahlen ist. Dann liegt bei ordnungsgemäßer Nutzung des Parkplatzes durch den Autofahrer keine entgeltliche Leistung von A an diesen vor, bei fehlender Parkscheibe aber doch. Das bedürfte zumindest einer Erläuterung. Welche Leistung A im Fall der fehlenden Parkscheibe nach Ansicht des Gerichtshofs erbringt, für die der Autofahrer die "Kontrollgebühr" zahlt, bleibt das Geheimnis des Gerichtshofs. Die Nutzung des Parkplatzes kann es eigentlich nicht sein, denn die ist ja kostenlos.
Schlussfolgerung: Die Ausführungen des Gerichtshofs muss man zusammengefasst wohl wie folgt verstehen: Die Zahlung der Kontrollgebühren wird für bestimmte Fälle vereinbart. Damit gehört die Zahlung zum Entgelt für die Parkleistung bzw. ist, bei kostenfreier Zurverfügungstellung des Parkplatzes, Entgelt für eine andere Leistung, wenn der Autofahrer sich dafür "entscheide" falsch zu parken.