Höhere Kosten der A: Außerdem wies der EuGH darauf hin, die Höhe der Kontrollgebühr entspreche der Deckung eines Teils der Kosten, die mit der Erbringung der von A erbrachten Dienstleistungen verbunden seien. Mit der "Kontrollgebühr" berücksichtige dieser Betrag die höheren Betriebskosten der Parkplätze, die durch ein Parken verursacht würden, das nicht die normalen Bedingungen der Nutzung erfülle. Allerdings wird nirgendwo dargelegt, warum A höhere Kosten entstehen und in welcher Höhe und dass sie ggf. durch die Kontrollgebühren gedeckt werden sollen. Darüber hinaus war vorgetragen worden, dass die Kontrollgebühren nicht (höhere) Kosten decken, sondern dem Ziel dienen sollten, vorschriftswidriges Parken zu verhindern.
Relevanz der Kosten? Der Zusatz "die Höhe der Kontrollgebühr [entspreche] der Deckung eines Teils der Kosten" wirft eigentlich mehr Fragen auf als dass er zur Klärung beiträgt. Nach dem oben Gesagten (s. II.1.) muss es eigentlich ausreichen, dass die "Kontrollgebühr" Teil des Rechtsverhältnisses wird, das zwischen dem Autofahrer und A zustande kommt. Kann es relevant sein, ob durch ein Entgelt Kosten des Leistenden gedeckt werden oder nicht? Dann würde sich ja die Frage stellen, ob es relevant ist, ob A durch das Falschparken eines Fahrers Kosten i.H.v. EUR 70 entstehen oder EUR 10 oder vielleicht im Einzelfall gar keine. In ersterem Fall würde tatsächlich der gesamte Betrag von EUR 70 dazu verwendet, die Kosten zu decken. Im zweiten Fall entspräche lediglich ein Betrag von EUR 10 den A durch die vertragswidrige Nutzung entstandenen Kosten. Wie wären dann die überschießenden EUR 60 zu beurteilen? Und läge im letztgenannten Fall kein Leistungsaustausch vor, weil gar keine Kosten gedeckt würden?
Schließlich: Wie wäre der Fall zu beurteilen, dass die Kosten, die A durch das Falschparken entstehen, bei EUR 100 lägen? Läge dann keine Gegenleistung vor, weil die Kosten nicht gedeckt werden?
Einnahmen mit dauerhaftem Charakter: Überraschend ist auch, dass der Gerichtshof die Richtigkeit seiner Argumente dadurch bestätigt sieht, dass A aus den "Kontrollgebühren" Einnahmen mit dauerhaftem Charakter erziele. So hätten die Einnahmen aus den Kontrollgebühren für die Streitjahre ca. 35 % des Umsatzes betragen (d.h. EUR 10,4 Mio. bzw. EUR 11 Mio.). Soll tatsächlich die Höhe der Einnahmen für die Qualifizierung einer Tätigkeit als steuerbare Tätigkeit relevant sein? Hätte es Auswirkungen auf das Vorliegen eines steuerbaren Leistungsaustauschs gehabt, wenn die Einnahmen aus den Kontrollgebühren im einen Jahr nur EUR 1 Mio. betragen hätten oder vielleicht in einem Jahr überhaupt keine Kontrollgebühren angefallen wären? Was wäre gewesen, wenn die Einnahmen von Jahr zu Jahr stark geschwankt hätten?
Anmerkung: Nebenbei bemerkt, wäre es sicher hilfreich für die Rechtsanwender, wenn der EuGH seine Gedanken in besser verständlicher Sprache darstellen könnte. Sätze wie "diese Gegenleistung soll sicherstellen, dass Apcoa eine vertragliche Vergütung für die erbrachte Leistung erhält, die zu Bedingungen ausgeführt wird, die dem Nutzer zuzurechnen sind und die die wirtschaftliche und geschäftliche Realität ihrer Beziehung nicht verändern können" verlieren auch nach mehrfacher Lektüre nicht das Flair geheimnisvoller Unverständlichkeit.