Änderungen für eine Vielzahl von Strafzahlungen: Die Folgen, die diese Rechtsprechung mit sich bringt, beschränken sich nicht auf "Kontrollgebühren" auf Parkplätzen. Diese Rechtsprechung dürfte Änderungen für die mehrwertsteuerliche Beurteilung sämtlicher Schadensersatzzahlungen mit sich bringen. Zumindest für alle Arten von Vertragsstrafen. Immer dann, wenn der Leistungsempfänger wegen Verletzung vertraglicher Pflichten neben dem eigentlichen Entgelt für die Hauptleistung eine (vorab vereinbarte) Zahlung zu leisten hat, wäre diese mehrwertsteuerlich ebenfalls als Entgelt für die (Haupt-)Leistung zu qualifizieren.
Entscheidung für zusätzliches Entgelt: Dass die (Schadensersatz-)Zahlungen Entgelt darstellen, muss sich bei Zugrundelegung der Logik des EuGH schon daraus ergeben, dass der Leistungsempfänger sich dafür entscheidet, sich nicht vertragsgerecht zu verhalten, und dann eben – entsprechend den Vertragsbedingungen – die Vertragsstrafe zahlen muss (s. oben II.1.). Darauf, dass vertragswidriges Verhalten gar nicht immer auf einer Entscheidung des Leistungsempfängers beruhen muss, ist oben schon hingewiesen worden.
Naturalrestitution: Muss der Leistungsempfänger nicht Geld zahlen, sondern z.B. den von ihm verursachten Schaden reparieren, dürfte ein tauschähnlicher Umsatz entstehen.
Zahlung des Leistenden: Wie der EuGH Vertragsstrafen beurteilen würde, die der Leistende zu zahlen hat, bleibt offen. Wahrscheinlich wären auch diese als Entgelt für eine Leistung des Leistungsempfängers zu beurteilen, da sich dann eben der Leistende dafür entscheidet, sich nicht vertragsgemäß zu verhalten.
Auch für andere Zahlungen mit Strafcharakter etc.: Auswirkungen dürften sich auch auf andere Zahlungen – wie z.B. Verzugszinsen, Mahnkosten, Zahlungen für die Auflösung von Verträgen etc. – ergeben. Zum Teil hat dies in der nationalen Rechtsprechung auch bereits seinen Niederschlag gefunden.
Rechnung: Der Leistende muss – zumindest bei steuerpflichtigen Leistungen – Rechnungen ausstellen, in denen auch die Strafzahlung und der auf sie entfallende Steuerbetrag ausgewiesen ist.
Vorsteuerabzug: Soweit es auf der Seite des Leistenden zu einer Besteuerung entsprechender Straf-/Schadensersatzzahlungen kommt, muss dem Leistungsempfänger konsequenterweise auch der Vorsteuerabzug aus darauf bezogenen Eingangsleistungen zustehen. Dem Leistenden seinerseits steht aus Eingangsleistungen, die hiermit zusammenhängen ebenfalls der Vorsteuerabzug zu.
Vereinfachung und Verteuerung: Positiv ist anzumerken, dass mit der hier dargestellten Auffassung des EuGH in weiten Bereichen die teils schwierige Abgrenzung von "nicht steuerbarem Schadensersatz" zu "steuerbarem Entgelt" entfiele. Besteuert würde jede "Zahlung", ohne dass es darauf ankäme, ob ein Verbrauch im Sinne des Mehrwertsteuerrechts vorläge oder nicht. Negativ würde sich auswirken, dass – zumindest dort, wo nicht alle Beteiligten (vollständig) zum Vorsteuerabzug berechtigt sind – ein Verteuerungseffekt einträte.