(1) 1Die zuständige Behörde hat in einem Erzeugerbetrieb, Viehhandelsunternehmen oder Transportunternehmen Ermittlungen über die Ursachen für das Vorhandensein von Rückständen pharmakologisch wirksamer Stoffe und deren Umwandlungsprodukten sowie von anderen Stoffen, die von Tieren auf von ihnen gewonnene Erzeugnisse übergehen und für den Menschen gesundheitlich bedenklich sein können, anzustellen, wenn
1. |
bei in Anhang IV Kapitel 1 und 2 der Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/ EWG (ABl. EG Nr. L 125 S. 10) aufgeführten Tieren, die der Milch- oder Eiergewinnung dienen, sowie bei in Anhang IV Kapitel 3 Nr. 1 dieser Richtlinie genannten Tieren in oder aus diesem Betrieb oder Unternehmen oder von ihnen gewonnenen Lebensmitteln
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Stoffe mit pharmakologischer Wirkung, deren Anwendung verboten ist, oder |
b) |
die Anwendung von Stoffen mit pharmakologischer Wirkung für Tiere oder Anwendungsgebiete, für die die Anwendung ausgeschlossen ist, |
nachgewiesen oder |
2. |
bei von Tieren aus diesem Betrieb oder Unternehmen gewonnenen Lebensmitteln, bei denen festgestellt wurde, dass festgesetzte Höchstmengen für Rückstände von Stoffen nach Anhang I der Richtlinie 96/23/EG oder deren Umwandlungsprodukte überschritten |
wurden oder Tatsachen zuverlässig hierauf schließen lassen. 2Die Ermittlungen nach Satz 1 betreffen auch für die in Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Tiere bestimmte Futtermittel, Zusatzstoffe, Vormischungen und Tränkwasser; in diesem Falle können die nach dem Futtermittelgesetz oder nach Maßgabe dieser Vorschrift ergriffenen Maßnahmen jeweils auch für den anderen Bereich einbezogen werden.
(2) 1Die zuständige Behörde hat die Abgabe oder Beförderung von Tieren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 oder von ihnen gewonnener Lebensmittel aus dem Betrieb oder Unternehmen zu verbieten, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für die dort vorgesehenen Ermittlungen gegeben sind. 2Abweichend von Satz 1 kann die zuständige Behörde die Abgabe oder Beförderung von Tieren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 oder von ihnen gewonnener Lebensmittel zu einem anderen Betrieb oder Unternehmen nach Zustimmung der für diesen Betrieb oder dieses Unternehmen zuständigen Behörde genehmigen, sofern Belange der vorgesehenen Ermittlungen nicht entgegenstehen und die noch ausstehenden Ermittlungen dort durchgeführt werden können. 3Die zuständige Behörde hat Anordnungen nach Satz 1 aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr gegeben sind. 4Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.
(3) 1Die zuständige Behörde hat die Tötung eines Tieres im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 eines Erzeugerbetriebes, Viehhandelsunternehmens oder Transportunternehmens und dessen unschädliche Beseitigung anzuordnen, bei dem auf der Grundlage einer Untersuchung nachgewiesen wurde, dass
1. |
Stoffe mit pharmakologischer Wirkung, die nach Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 nicht angewendet werden dürfen, oder |
2. |
Stoffe, die nach Maßgabe einer auf Grund des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsverordnung Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen, nicht oder nur zu bestimmten Zwecken zugeführt werden dürfen, nachweislich entgegen den Vorschriften dieser Rechtsverordnung, sofern in dieser jeweils ausdrücklich auf diese Vorschrift verwiesen wird, |
angewendet wurden. 2Sind die in Satz 1 genannten Stoffe bei dem Tier, aber nicht die Anwendung nachgewiesen worden, hat die zuständige Behörde das Verbot nach Absatz 2 Satz 1 aufrecht zu halten. 3Abweichend von Satz 2 kann die zuständige Behörde die Abgabe oder Beförderung von Tieren im Falle des Nachweises von Stoffen nach Satz 1 Nr. 1 nach Zustimmung der für den Betrieb oder das Unternehmen des Empfängers zuständigen Behörde genehmigen. 4§ 7 Abs. 3 Satz 4 des Fleischhygienegesetzes und § 4 Abs. 3 Satz 4 des Geflügelfleischhygienegesetzes bleiben unberührt.
(4) 1Die zuständige Behörde hat im Falle einer Anordnung nach Absatz 3 Satz 1 eine Untersuchung auf Rückstände bei einer statistisch repräsentativen Zahl von Tieren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 des in Absatz 3 Satz 1 genannten Betriebes oder Unternehmens durchzuführen, bei denen Stoffe mit pharmakologischer Wirkung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 angewendet worden sein könnten. 2Der Inhaber des Betriebes oder Unternehmens hat die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden. 3Die Auswahl der Tiere hat nach international anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen zu erfolgen.
(5) 1Die zuständige Behörde hat die Tötung aller Tiere im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 des in Absatz 3 Satz 1 genannten Betriebes oder Unternehmens, bei denen Stoffe mit pharmakologischer Wirkung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1...