LfSt Bayern v. 14.1.2013, S 3830.1.1 - 2/St 34
Bezug: FinMin Bayern 17.4.1964, S 3803 – 9/11 – 18 821
Nach § 20 Abs. 6 ErbStG haften Versicherungsunternehmen, die vor Entrichtung oder Sicherstellung der Steuer die von ihnen zu zahlende Versicherungssumme oder Leibrente in das Ausland zahlen oder ausländischen Berechtigten zur Verfügung stellen, in Höhe des ausgeantworteten Betrags für die Steuer. Diese Haftung ist grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Höhe des ausgeantworteten Betrags gegeben. Das gilt ungeachtet der Bestimmung des § 20 Abs. 7 ErbStG, die nicht den Haftungsgrundsatz selbst einschränkt, sondern im Interesse der Versicherungsunternehmen lediglich insoweit eine Erleichterung gewährt, als sie rechtsverbindlich anordnet, dass die Verwaltung die grundsätzlich bestehende Haftung nicht geltend machen darf, wenn der in einem Steuerfall ins Ausland gezahlte oder ausländischen Berechtigten zur Verfügung gestellte Betrag insgesamt 600 Euro nicht übersteigt. Die Versicherungsunternehmen können somit in dem vorgenannten Umfang Zahlungen in das Ausland oder an ausländische Berechtigte vornehmen, ohne eine Haftungsinanspruchnahme auf Grund der Vorschrift des § 20 Abs. 6 ErbStG befürchten zu müssen.
Eine Haftung nach § 20 Abs. 6 ErbStG setzt eine Erbschaftsteuerpflicht nach dem Versicherungsnehmer voraus. Versicherungssummen, die dem Versicherungsnehmer selbst ausgezahlt werden, stellen keinen erbschaftsteuerpflichtigen Vorgang dar. Die Versicherungsunternehmen können daher Zahlungen an den Versicherungsnehmer selbst vornehmen. Das gilt sowohl hinsichtlich der Versicherungssummen, die sie vertragsgemäß zu Lebzeiten des Versicherungsnehmers an diesen auszahlen, als auch für alle sonstigen Zahlungen an den Versicherungsnehmer (wie z.B. die Auszahlung von Vorauszahlungen, Gewinnguthaben, Rückkaufswerten, Deckungskapitalien oder von im Wege des Vergleichs vereinbarten Beträgen).
Werden solche Zahlungen dagegen an einen anderen als den Versicherungsnehmer gezahlt, so kann insoweit eine Schenkung des Versicherungsnehmers vorliegen und Schenkungsteuerpflicht gegeben sein.
In Fällen dieser Art kann daher, wenn die Zahlung in das Ausland oder an einen ausländischen Berechtigten erfolgt und der Betrag 600 Euro übersteigt, eine Haftungsinanspruchnahme des Versicherungsunternehmens nach § 20 Abs. 6 ErbStG praktisch werden.
Normenkette
ErbStG § 20 Abs. 6