OFD Cottbus, Verfügung v. 05.11.1997, S 0325 - 2 - St 212
OFD Cottbus, Verfügung vom 14.05.1996, S 0325 – 2 – St 212
Den beigefügten Erlass des Ministeriums der Finanzen des Landes Brandenburg 33 – S 0325 1/97 vom 14.10.1997 übersende ich mit der Bitte um Kenntnisnahme.
Anlage
Erlass vom 14.10.1997, 33 – S 0325 1/97
Ministerium der Finanzen
Ministerium der Finanzen • Postfach 900255 • 14438 Potsdam
LAND BRANDENBURG
Oberfinanzdirektion Cottbus |
Potsdam, |
14. Oktober 1997 |
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Bearbeiterin/er: |
Frau Birkner |
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Nebenstelle: |
6333 |
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Az.: 33-S 0325- 1/97 |
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Bei Antwortschreiben bitte angeben! |
Legitimationsprüfung gemäß §154 Abs. 2 AO bei der Eröffnung von Kreditkonten
Erlaß vom 09. Juli 1996 – 33 – S 0325 – 1/96 –
Anlage
Die beigefügte Anlage übersende ich mit der Bitte um Kenntnisnahme.
Im Auftrag
Salomon
Bundesministerium der Finanzen |
53003 |
Bonn, |
29. September 1997 |
IV A 4-S 0325- 11/97 (Geschäftszeichen bei Antwort bitte angeben) |
Postfach |
13 08 |
Telefon: |
(02 28) 6 82 – 13 07 |
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oder über Vermittlung 6 82-0 |
Quer: |
6 10 52-13 07 |
Telefax: |
(02 28) 6 82 44 20 |
Telex: |
886645 |
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X.400-Adresse: |
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c = de/a = bund 400/p = bmf/o = bonn/s = poststelle |
Oberste Finanzbehörden der Länder |
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– Verteiler AO 1 – |
Legitimationsprüfung gemäß §154 Abs. 2 AO bei der Eröffnung von Kreditkonten
TOP 5 der Sitzung AO III/97
1 Anlage
Abdruck meines Schreibens an den Bankenfachverband e.V. vom heutigen Tage übersende ich mit der Bitte um Kenntnisnahme. Auf die Erörterung zu TOP 5 in der Sitzung AO III/97 nehme ich Bezug.
Im Auftrag
Christmann
Beglaubigt
Angestellte
Bundesministerium der Finanzen |
53003 |
Bonn, |
29. September 1997 |
IV A 4-S 0325- 11/97 (Geschäftszeichen bei Antwort bitte angeben) |
Postfach |
13 08 |
Telefon: |
(02 28) 6 82 – 13 07 |
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oder über Vermittlung 6 82-0 |
Quer: |
6 10 52-13 07 |
Telefax: |
(02 28) 6 82 44 20 |
Telex: |
886645 |
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X.400-Adresse: |
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c = de/a = bund 400/p = bmf/o = bonn/s = poststelle |
Bankenfachverband e.V. Ulrich-von-Hassel-Straße 64 53123 Bonn |
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Legitimationsprüfung gemäß §154 Abs. 2 AO bei der Eröffnung von Kreditkonten
Ihr Schreiben vom 18. April 1997;
mein Schreiben vom 17. Juni 1997
– IV A 4 – S 0325 – 6/97 –
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Angelegenheit ist mit den für Fragen der Abgabenordnung zuständigen Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder erneut erörtert worden. Sie vertreten mehrheitlich die Auffassung, daß auch Konten, über die sog. Einmal-Kredite abgewickelt werden, in den Anwendungsbereich des §154 AO fallen.
Bei den von Ihnen angesprochenen Konten handelt es sich um ein „Konto” im Sinne des §154 Abs. 1 AO. Für die Anwendung des §154 AO ist unerheblich, ob das Kreditinstitut über ein Konto lediglich seine Forderungen gegenüber dem Kunden oder Verbindlichkeiten und Forderungen abwickelt. „Konto” in diesem Sinne ist die Bezeichnung für das Rechtsverhältnis zwischen Bank und Kunde, soweit sich dieses in Buchungen zugunsten der einen oder der anderen Seite niederschlägt. Diese Voraussetzung erfüllen auch Konten, über die sog. Einmal-Kredite abgewickelt werden.
Der Kunde ist Verfügungsberechtigter im Sinne des §154 Abs. 2 AO. Die Befugnis, über ein Konto verfügen zu können, ist die Rechtsmacht einer Person, durch rechtsgeschäftliches Handeln im eigenen Namen unmittelbar Rechtswirkungen zugunsten oder zu Lasten eines bestimmten Vermögens herbeiführen zu können.
Bei einem Einmal-Kredit verfügt der Kunde zunächst insoweit über das Konto, als er am zugrundeliegenden Darlehensgeschäft und der darauf basierenden sofortigen Auszahlung an seinen Gläubiger (z. B. den Automobilhändler) zu Lasten seines Kreditkontos mitwirkt. Insoweit nutzt der Kunde seine Verfügungsmacht sofort bei Einrichtung des Kontos in vollem Umfang aus. Darüber hinaus verfügt er auch insoweit, als er in dem Maße, in dem er den vereinbarten Rückzahlungsbetrag auf das Kreditkonto einzahlt, seine Darlehensschuld gegenüber dem Gläubiger zum Erlöschen bringt. Damit wirkt er rechtlich unmittelbar auf das Vermögen (Forderung) des Darlehensgebers ein.
Die generelle Einbeziehung der Kreditkonten in den Anwendungsbereich des §154 AO ist mit dem Normzweck vereinbar. §154 AO dient der formalen Kontowahrheit. Durch ihn und die ihn ergänzenden Bestimmungen, §159 AO (Verpflichtung zum Nachweis der materiellen Verfügungsberechtigten) und §379 Abs. 2 Nr. 2 AO (ordnungswidrige Steuergefährdung), soll verhindert werden, daß die Nachprüfung steuerlicher Verhältnisse erschwert wird. Die Vorschrift dient damit in erster Linie der Durchführung einer gesetz- und gleichmäßigen Besteuerung. Würde der o.g. Sachverhalt vom Anwendungsbereich des §154 AO ausgenommen, bestünde die Gefahr, daß Kunden diese Art. der Kredite nutzen, um der nach §154 Abs. 2 AO vorgeschriebenen Legitimationsprüfung zu entgehen.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Metzner
Beglaubigt
Angestellte
Normenkette
§ 154 AO