OFD Cottbus, Verfügung v. 14.05.1996, S 0325 - 2 - St 212
Das beigefügte Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen an die Spitzenverbände der Kreditwirtschaft vom 22.04,1996 übersende ich mit der Bitte um Kenntnisnahme und Beachtung.
Anlage
BMF-Schreiben vom 22.04.1996, IV A 4 – S 0325 – 11/95
Abdruck
Bundesministerium der Finanzen | 53003 | Bonn, | 22. April 1996 |
IV A 4 – S 0325 – 11/95 (Geschäftszeichen bei Antwort bitte angeben) | Postfach | 13 08 | |
Telefon: | (02 28) 6 82 – 46 13 | ||
oder über Vermittlung 6 82-0 | |||
Quer: | 6 10 52-4613 | ||
Telefax: | (02 28) 6 82 44 20 | ||
Telex: | 886645 |
Bundesverband der Deutschen
Volksbanken und Raiffeisenbanken e.V.
Postfach 12 94 40
53046 Bonn
Deutscher Sparkassen- und
Giroverband e.V.
Postfach 14 29
53004 Bonn
Verband Deutscher
Hypothekenbanken e.V.
Postfach 12 06 40
53048 Bonn
Bundesverband deutscher
Banken e.V.
Postfach 10 02 46
50442 Köln
Verband öffentlicher
Banken e.V.
Godesberger Allee 88
53175 Bonn
Bundesverband Deutscher
Investment-Gesellschaften e.V.
Postfach 10 04 37
60004 Frankfurt
Legitimationsprüfung gem. §154 Abs. 2 AO im Rahmen des sog. Direct Banking
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Finanzbehörden der Länder haben festgestellt, daß die derzeitige Praxis der Direktbanken bei der Identifizierung ihrer Kunden nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Ich wäre Ihnen deshalb verbunden, wenn Sie die Ihnen angeschlossenen Kreditinstitute darauf hinweisen würden, daß §154 Abs. 2 AO und die Regelungen im Anwendungserlaß zu dieser Vorschrift auch für Direktbanken gelten. Die Finanzbehörden werden es allerdings nicht beanstanden, wenn die Identitätsprüfung im Auftrag der Direktbank an den Schaltern der Deutschen Post AG oder eines anderen inländischen Kreditinstituts anhand eines Passes oder Personalausweises vorgenommen und eine Kopie der Identifikationsunterlagen zusammen mit den im Rahmen des §154 Abs. 2 AO zu erhebenden Daten der Direktbank übersandt wird. Ich bitte Sie, bei der Unterrichtung der Ihnen angeschlossenen Kreditinstitute auch auf die Regelungen in §154 Abs. 3 AO und §379 Abs. 2 Nr. 2 AO hinzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Rendels
Normenkette
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