Leitsatz
1. Mieten Ehegatten Räume zum Betrieb eines Ladenlokals, das nur von einem der Ehegatten als Unternehmer geführt wird, so sind sie – mangels anderer Anhaltspunkte zu jeweils 50 % – die Leistungsempfänger, wenn sie nicht gemeinsam (z.B. als GbR) unternehmerisch tätig sind (vgl. Senatsurteil vom 7.11.2000 V R 49/99).
2. In diesem Fall ist eine Option des Vermieters zur Steuerpflicht seiner Vermietungsumsätze insoweit wirksam, als die Vermietungsumsätze an den Ladenbetreiber ausgeführt werden, also zu 50 v.H.
Normenkette
§ 4 Nr. 12 Buchst. a UStG 1980 , § 9 UStG 1980 , § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1980
Sachverhalt
Die Klägerin betreibt einen Lebensmittelgroßhandel. Sie hat eine Vielzahl von Ladenlokalen angemietet und sodann untervermietet. Untermieter waren in den Streitfällen jeweils Ehegatten, die die Verträge auch jeweils unterschrieben. Unstreitig war aber jeweils nur einer der Ehegatten unternehmerisch als Betreiber des angemieteten Ladenlokals tätig. Die Klägerin behandelte ihre Untervermietungsumsätze insgesamt steuerpflichtig. Die Miete zuzüglich Umsatzsteuer wurde per Lastschriftverfahren von der Klägerin abgebucht. Aus den Vermietungs-Eingangsleistungen machte die Klägerin den vollen Vorsteuerabzug geltend.
Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug wegen mangelnder Identität der Untermieter mit dem Betreiber der Ladenlokale. Die offen ausgewiesene Umsatzsteuer wurde als § 14 Abs. 2 UStG-Schuld behandelt.
Entscheidung
Der BFH bestätigt seine Entscheidung in dem vergleichbaren Fall einer Gaststättenverpachtung (Urteil vom 7.11.2000, V R 49/99, BFH-PR 2001, 108). Grundsätzlich seien die Ehegatten als Personenmehrheit – egal ob als Gemeinschaft oder als BGB-Gesellschaft – Leistungsempfänger und damit vorsteuerabzugsberechtigt. Sofern diese Personenmehrheit jedoch selbst nicht unternehmerisch tätig sei – wie im vorliegenden Fall –, sei der Leistungsbezug den an der Personenmehrheit beteiligten Personen zuzuordnen. Mangels anderer Anhaltspunkte müsse die Zuordnung zu gleichen Anteilen erfolgen. Die Option des Klägers gem. § 9 UStG war damit auf 50 % zu beschränken. Eine unzulässige Teiloption konnte der BFH hierin nicht sehen.
Hinweis
Der BFH hat nunmehr in einem dritten Urteil seine geänderte Rechtsprechung zur Vorsteuerabzugsberechtigung von Gemeinschaftern und Gesellschaftern bei Leistungsbezug durch die Gemeinschaft bzw. BGB-Gesellschaft bestätigt. Grundsätzlich ist nur die Personenmehrheit Leistungsempfänger und damit vorsteuerabzugsberechtigt. Sofern ihr aber die Unternehmereigenschaft fehlt, liegt ein Leistungsbezug für die hinter der Gemeinschaft bzw. BGB-Gesellschaft stehenden Gemeinschafter bzw. Gesellschafter vor. Ist nur einer unternehmerisch tätig, reduziert sich der Vorsteuerabzug insoweit.
In dem vorliegenden Fall musste der BFH diesen Rechtsstandpunkt nicht für die Leistungsempfänger, sondern für den Leistenden bestätigen, der konsequenterweise auch nur insoweit zur Steuerpflicht optieren konnte, als einer der an der Gemeinschaft bzw. BGB-Gesellschaft beteiligten Personen unternehmerisch tätig war. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass die Verwaltung bislang diese geänderte Rechtsprechung nicht anwendet. Sie hat weder das sog. Mähdrescherurteil vom 1.10.1998 noch das Gaststättenurteil vom 7.11.2000 im Bundessteuerblatt veröffentlicht. Angesichts des nunmehr dritten Urteils in gleicher Rechtssache dürfte damit die Verwaltungsauffassung (vgl. auch den Nichtanwendungserlass der OFD Berlin, Vfg. V. 17.4.2000 – St 13 – S 7300 – 2/2000 ) überholt sein.
Sofern Sie in einem vergleichbaren Fall den Vorsteuerabzug für einen Gesellschafter oder Gemeinschafter begehren oder aus Sicht des Leistungsempfängers durch eine (Teil-)Option den Vorsteuerabzug erhalten wollen, machen Sie ihren Fall beim zuständigen FG anhängig.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 1.2.2001, V R 79/99