Kommentar
Versorgungsleistungen anläßlich der Übertragung von Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge (Generationennachfolge) sind dauernde Lasten (ggf. Renten ) i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG . § 12 Nr. 2 EStG tritt insoweit zurück ( vorweggenommene Erbfolge ).
Freiwillig zugesagte Versorgungsleistungen außerhalb einer derartigen Vermögensübergabe unterliegen hingegen dem Abzugsverbot des § 12 Nr. 2 EStG . Ein Sonderausgabenabzug findet nicht statt.
Das gilt z. B. für die Instandhaltungsaufwendungen , die der Sohn (Vermögensübernehmer eines Zweifamilienhauses) für eine Wohnung zu erbringen hat, deren Nutzung der Vater (Vermögensübergeber) seiner ehemaligen Haushälterin vorbehalten hat. Die Haushälterin steht außerhalb des Generationenverbunds.
Die Verpflichtung zum Tragen der Reparaturaufwendungen stellt bei dem Sohn in Höhe des Barwerts Anschaffungskosten für das anläßlich der Vermögensübergabe erhaltene Zweifamilienhaus dar. Soweit die Verpflichtung auf die von dem Sohn selbstgenutzte Wohnung entfällt (Anwendung der Großen Übergangsregelung), sind Werbungskosten gegeben (AfA vom Barwert, Zinsanteil).
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 14.12.1994, X R 1-2/90
Anmerkung:
Nur der Typus „Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen” (Vorbild: landwirtschaftlicher Altenteil) führt zu Sonderausgaben . Die Versorgungsleistungen sind dann entweder Renten oder dauernde Lasten nach § 10 Abs. 1a EStG . Versorgungsleistungen außerhalb dieses Typus unterliegen dem Abzugsverbot des § 12 Nr. 2 EStG . Stehen sich wie hier der Sohn (Vermögensübernehmer und Leistender) und als Leistungsempfängerin die ehemalige Haushälterin seines Vaters gegenüber, entfällt ein Sonderausgabenabzug. Der durch § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG begünstigte Personenkreis wird zwar weit zu fassen sein: außer den Eltern auch andere versorgungsbedürftige Personen des Generationenverbunds , z. B. die Großeltern, unversorgte Geschwister der Eltern, hilfsbedürftige Geschwister. Die ehemalige Haushälterin des Vaters steht indessen außerhalb dieses Verbunds. Dies bedeutet nicht, daß der Aufwand zu ihren Gunsten gänzlich verloren wäre. Die übernommene Verpflichtung führt zu Anschaffungskosten (für das gesamte übernommene Vermögen; hier das Zweifamilienhaus) und kann, falls die sonstigen Voraussetzungen des § 9 EStG vorliegen, einen Werbungskostenabzug begründen: AfA vom Barwert, Zinsanteil der Verpflichtung.
vorweggenommene Erbfolge