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Leistungen Heilerziehungspfleger im Rahmen der Eingliederungshilfe: Umsatzsteuerbefreiung

Dipl.-Finanzwirt Arthur Röck
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Leitsatz

Leistungen eines Unternehmers als Heilerziehungspfleger im Rahmen der Eingliederungshilfe sind weder nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. l UStG noch unter Berufung auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL steuerbefreit, wenn die Betreuten sie aus ihrem persönlichen Budget bezahlen.

 

Sachverhalt

Der klagende staatlich anerkannte Heilerziehungspfleger war im Streitjahr 2020 in dem Bereich der Eingliederungshilfe sozialpädagogischer Unterstützungsleistungen im Rahmen des ambulant betreuten Wohnens tätig. Die zu betreuenden Personen beauftragten ihn und beglichen seine Honorarrechnungen aus ihren persönlichen Budgets.

Nach Auffassung des Finanzamts sind die oben genannten Umsätze nicht umsatzsteuerfrei.

 

Entscheidung

Auch nach Auffassung des FG sind die oben genannten Umsätze des Klägers nicht umsatzsteuerfrei. Steuerbefreit sind nach § 4 Nr. 16 Buchst. h UStG die Leistungen der Einrichtungen, mit denen eine Vereinbarung nach § 123 SGB IX oder § 76 SGB XII besteht (unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nr. 16 Satz 2 UStG). Nach § 123 Abs. 1 SGB IX darf der Träger der Eingliederungshilfe Leistungen der Eingliederungshilfe grundsätzlich nur dann bewilligen, wenn eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Träger des Leistungserbringers und dem für den Ort der Leistungserbringung zuständigen Träger der Eingliederungshilfe besteht.

Unstreitig hat der Kläger im Streitzeitraum seine Leistungen auf der Grundlage von Aufträgen der Betreuten erbracht, ein unmittelbares Vertragsverhältnis mit dem Träger der Eingliederungshilfe bestand nicht.

Auch bestanden keine Vereinbarungen im Sinne des § 76 SGB XII mit dem zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe. Dass der Landkreis als örtlicher Träger der Eingliederungs- oder Sozialhilfe die Honorarforderungen des Klägers beglichen hat, ä...

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