Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
Kommentar
Nach § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG sind Krankenhausbehandlungen u. a. dann steuerfrei, wenn sie von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder von nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern erbracht werden. Der BFH hatte dagegen entschieden, dass ein Unternehmer, der eine private Krankenanstalt betreibt, sich für die Steuerfreiheit unmittelbar auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL berufen kann.
Die Finanzverwaltung wendet jetzt die Urteile an und regelt für Krankenhäuser, die nicht von juristischen Personen des öffentlichen Rechts betrieben werden und die weder über eine Zulassung nach § 108 SGB V verfügen noch eine sonstige Einrichtung i. S. d. § 4 Nr. 14 Buchst. b Satz 2 UStG sind, dass sie sich wegen der Heil- und Krankenhausbehandlungsleistungen auf die Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL berufen können, wenn sie die Leistungen unter vergleichbaren Bedingungen ausführen.
Vergleichbare Bedingungen liegen nach Auffassung der Finanzverwaltung dann vor, wenn das Leistungsangebot dieser Krankenhäuser den von Krankenhäusern in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft oder nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern erbrachten Leistungen entspricht und die Kosten in erheblichem Umfang von Krankenkassen oder anderen Einrichtungen der sozialen Sicherheit übernommen werden. Von einer Kostenübernahme in erheblichem Umfang ist auszugehen, wenn im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens 40 % der jährlichen Belegungs- oder Berechnungstage auf Patienten entfallen sind, bei denen für die Krankenhausleistungen kein höheres Entgelt als für allgemeine Krankenhausleistungen nach dem Krankenhausentgeltgesetz oder der Bundespflegesatzverordnung berechnet wurde oder im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens 40 % der Leistungen den in § 4 Nr. 15 Buchst. b UStG genannten Personen zugutegekommen sind.
Bei der Berechnung, ob ein privates Krankenhaus die 40 %-Grenze erreicht, sind Entgelte, die für Wahlleistungen berechnet werden, nicht mit einzubeziehen, wenn das Entgelt für die Wahlleistungen entsprechend § 17 Abs. 1 Krankenhausentgeltgesetz in einem angemessenen Verhältnis zu den allgemeinen Krankenhausleistungen steht.
Konsequenzen für die Praxis
Die Grundsätze sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden, wenn die Umsätze nach dem 31.12.2008 ausgeführt worden sind. Obwohl die Regelungen zur Steuerbefreiung von ärztlichen Leistungen und Krankenhausleistungen erst zum 1.1.2009 vermeintlich an die Vorgaben des Gemeinschaftsrechts angepasst worden sind, ergeben sich gemeinschaftsrechtliche Lücken.
Soweit Betreiber privater Krankenhäuser die Steuerfreiheit der Leistung ab dem 1.1.2009 in Anspruch nehmen, muss beachtet werden, dass dann entsprechend auch der Vorsteuerabzug für den Unternehmer entfällt und ggf. für in den Vorjahren bezogene Leistungen eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG vorzunehmen ist.
Link zur Verwaltungsanweisung
BMF, Schreiben v. 6.10.2016, III C 3 – S 7170/10/10004, BStBl 2016 I S. 1076.