BMF, Schreiben v. 6.10.2016, III C 3 - S 7170/10/10004, BStBl I 2016, 1076
Bezug: BFH-Urteile vom 23.10.2014, V R 20/14, sowie vom 18.3.2015, XI R 38/13
I.
Nach Artikel 132 Abs. 1 Buchstabe b MwStSystRL befreien die Mitgliedstaaten „Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen sowie damit eng verbundene Umsätze” von der Steuer. Handelt es sich bei dem Unternehmer, der diese Leistungen erbringt, nicht um eine Einrichtung des öffentlichen Rechts, sind diese Umsätze nur steuerfrei, wenn sie „unter Bedingungen, welche mit den Bedingungen für diese Einrichtungen in sozialer Hinsicht vergleichbar sind, von Krankenanstalten, Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik und anderen ordnungsgemäß anerkannten Einrichtungen gleicher Art durchgeführt beziehungsweise bewirkt werden”.
In den Urteilen vom 23.10.2014, V R 20/14 (Das Urteil wird zeitgleich im Bundessteuerblatt II veröffentlicht) und vom 18.3.2015, XI R 38/13 (Das Urteil wird zeitgleich im Bundessteuerblatt II veröffentlicht), hat der BFH entschieden, dass die ab dem Jahr 2009 geltende nationale Regelung in § 4 Nr. 14 Buchstabe b Satz 2 Doppelbuchstabe aa UStG nicht den unionsrechtlichen Vorgaben in Artikel 132 Abs. 1 Buchstabe b MwStSystRL entspricht. Der nationale Gesetzgeber habe den ihm nach Unionsrecht eingeräumten Ermessensspielraum überschritten, weil die Regelung in § 4 Nr. 14 Buchstabe b Satz 2 Doppelbuchstabe aa UStG i. V. m. §§ 108, 109 SGB V die Steuerfreiheit der Leistungserbringung in Krankenhäusern, die von Unternehmern betrieben werden, die keine Einrichtungen des öffentlichen Rechts sind, unter einen sozialversicherungsrechtlichen Bedarfsvorbehalt stellt, der mit dem Unionsrecht nicht vereinbar sei. Daher könne sich der Unternehmer, der eine private Krankenanstalt betreibt, für die Steuerfreiheit seiner Leistungen unmittelbar auf Artikel 132 Abs. 1 Buchstabe b MwStSystRL berufen.
Nach dieser Rechtsprechung des BFH sind für eine ordnungsgemäß anerkannte Einrichtung i.S.v. Artikel 132 Abs. 1 Buchstabe b MwStSystRL folgende Kriterien zu berücksichtigen:
a. |
das Bestehen spezifischer Vorschriften – seien es nationale oder regionale, Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, Steuervorschriften oder Vorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit, |
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b. |
das mit den Tätigkeiten des betreffenden Unternehmers verbundene Gemeinwohlinteresse, |
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die Tatsache, dass andere Unternehmer mit den gleichen Tätigkeiten bereits in den Genuss einer ähnlichen Anerkennung kommen, |
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d. |
der Gesichtspunkt, dass die Kosten der fraglichen Leistungen unter Umständen zum großen Teil von Krankenkassen oder anderen Einrichtungen der sozialen Sicherheit übernommen werden. |
II.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
Krankenhäuser, die nicht von juristischen Personen des öffentlichen Rechts betrieben werden und die weder eine Zulassung nach § 108 SGB V besitzen noch eine sonstige Einrichtung im Sinne des § 4 Nr. 14 Buchstabe b Satz 2 UStG sind, können sich mit ihren in § 4 Nr. 14 Buchstabe b Satz 1 UStG genannten Heil- und Krankenhausbehandlungsleistungen auf die Steuerbefreiung nach Artikel 132 Abs. 1 Buchstabe b MwStSystRL berufen, wenn sie diese in sozialer Hinsicht unter vergleichbaren Bedingungen wie die Krankenhäuser erbringen, die in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft stehen oder nach § 108 SGB V zugelassen sind.
In sozialer Hinsicht vergleichbare Bedingungen liegen vor, wenn das Leistungsangebot dieser Krankenhäuser den von Krankenhäusern in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft oder nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern erbrachten Leistungen entspricht und die Kosten in erheblichem Umfang von Krankenkassen oder anderen Einrichtungen der sozialen Sicherheit übernommen werden. Von einer Kostenübernahme in erheblichem Umfang ist auszugehen, wenn im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens 40 Prozent der jährlichen Belegungs- oder Berechnungstage auf Patienten entfallen sind, bei denen für die Krankenhausleistungen kein höheres Entgelt als für allgemeine Krankenhausleistungen nach dem Krankenhausentgeltgesetz oder der Bundespflegesatzverordnung berechnet wurde oder im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens 40 Prozent der Leistungen den in § 4 Nr. 15 Buchstabe b UStG genannten Personen zugutegekommen sind. Entgelte, die für Wahlleistungen berechnet werden, sind in die Berechnung der 40 %-Grenze der jährlichen Belegungs- oder Berechnungstage nicht mit einzubeziehen, wenn das Entgelt für die Wahlleistungen entsprechend § 17 Abs. 1 Krankenhausentgeltgesetz in einem angemessenen Verhältnis zu den allgemeinen Krankenhausleistungen steht.
III.
Die Grundsätze dieses Schreibens sind für Umsätze, die nach dem 31.12.2008 erbracht werden, in allen offenen Fällen anzuwenden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Theme...