Durch die Verneinung einer rein verwendungsbezogenen Betrachtungsweise wie noch durch die Vorinstanz zugunsten einer Zuordnung von Ausgaben zu den Kostenelementen einer Ausgangsleistung, mindere sich das Interesse – so der Vorsitzende des V. Senats, Dr. Christoph Wäger, wörtlich – deutlich, die Bedeutung des EuGH-Urteils "WAM" zu ergründen. Wäger spielt mit dieser Aussage wohl auf die "derzeit nicht abschließend bestimmbaren Voraussetzungen" an, unter denen nach der "WAM"-Rechtsprechung überhaupt eine neben der Vermietungsleistung selbständig existierende Wärmelieferung anzunehmen ist.
Dabei hatte gerade der V. Senat in 2015 noch den Eindruck erweckt, die Bedeutung der "WAM"-Rechtsprechung längst ergründet zu haben. Denn er hatte die grundsätzliche Anwendbarkeit der "WAM"-Rechtsprechung auf verbrauchsabhängige Wärmelieferungen bereits kurz nach deren Erscheinen bejaht, aber gleichzeitig festgestellt, dass "WAM" auf den speziell vorgelegten Fall einer Grundstücksvermietung inklusive Inventar nicht anwendbar sei. Damals hatte er allerdings weder über die Selbständigkeit von Versorgungsleistungen noch über die Vorsteuerabzugsberechtigung aus einer Anschaffung zu entscheiden. Ein Widerspruch besteht somit nicht.
Wie bereits angesprochen möchte die Finanzverwaltung die "WAM"-Rechtsprechung nicht anwenden, was viele Wohnungsvermieter wohl begrüßen.
Wäger schreibt in diesem Zusammenhang vom Massensachverhalt der Wohnungsvermietung, für den sich daraus ein neues steuerrechtliches Betätigungsfeld ergäbe.
Unter Beachtung dieser Entwicklungen könnte sich bei der ersten Lektüre des Urteils der Eindruck aufdrängen, dass der V. Senat vorliegend nach einer Lösung gesucht habe, die ihm angesichts der Entscheidung der Vorinstanz die Möglichkeit gibt, auch in diesem Fall die "WAM"-Rechtsprechung auf Einzelfallbasis als nicht anwendbar erklären zu können.
Dies ist dem V. Senat überzeugend gelungen.
Denn im Streitfall geht es um die Vorsteuerabzugsberechtigung aus einer Anschaffung und hier hat nach dem Unionsrecht die oben beschriebene Kostenbetrachtung zu erfolgen. Ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH war daher auch entbehrlich. Auf der Grundlage des Unionsrechts nimmt der BFH die konkrete Rechtsanwendung auf den Einzelfall vor: Warum die Kostenbetrachtung zu einer Zuordnung der Eingangsleistung zur Ausgangsleistung "steuerfreier Vermietungsumsatz" führt, leitet der V. Senat aus dem – nationalen – Zivilrecht her. Damit folgt er grundsätzlichen Erwägungen des BGH. Auch divergiert der BFH nicht vom EuGH, denn dieser hat lediglich die "grundsätzliche" Behandlung als eigenständige Leistung postuliert, jedoch die Möglichkeit einer einzigen untrennbaren wirtschaftlichen Leistung ebenso bejaht und die finale Würdigung "insbesondere anhand des eigentlichen Vertragsinhalts" dem nationalen Gericht überlassen.
Vereinfacht lässt sich die Argumentation des BFH so zusammenfassen: Kosten für Eingangsleistungen, die nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch bzw. der Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten (Betriebskostenverordnung, "BetrKV") nicht zu den umlagefähigen Betriebskosten zählen, sind jeweils der Ausgangsleistung "Vermietung" zuzuordnen. Die Vorsteuerabzugsberechtigung bezüglich dieser Eingangsleistungen richtet sich nach der Steuerpflicht der Vermietung. Bei steuerfreien Wohnungsvermietungen ist daher kein Vorsteuerabzug möglich.
Die Entscheidung des BFH bedeutet aber auch, dass die Frage nach der Selbständigkeit für alle "Mietnebenleistungen", die zivilrechtlich zum Mietzins gehören, umsatzsteuerlich wahrscheinlich nicht mehr klärungsbedürftig ist. Es ist Tillmanns zuzustimmen, der vor diesem Hintergrund der "WAM"-Rechtsprechung nur noch geringe praktische Relevanz für Wohnraumvermietungen in Deutschland beimisst. Wegen der umsatzsteuerlichen Beurteilung der sog. Mietnebenkosten sind die Vorschriften der §§ 535 ff. BGB von Bedeutung.
Dennoch dürfte das Interesse an dem noch anhängigen Revisionsverfahren ungebrochen sein. Denn in diesem Fall geht es anders als im vom V. Senat entschiedenen Verfahren gerade nicht um zivilrechtlich nicht umlagefähige Kosten. Die zur Debatte stehende Stromversorgung war auch nicht im Mietvertrag geregelt und nicht in den allgemeinen Betriebskosten enthalten; es wurden vielmehr gesonderte Vereinbarungen geschlossen.
Auf diese entscheidenden Unterschiede bezüglich der zivilrechtlichen Situation hat der V. Senat in seinem Urteil auch in einem Nebensatz hingewiesen und damit zu erkennen gegeben, dass aus seiner Entscheidung insoweit keine Rückschlüsse auf das noch anhängige Revisionsverfahren gezogen werden sollten.
Der V. Senat kann nun seine Zuschauerrolle genießen. Die Entscheidung zu den Stromlieferungen obliegt dem XI. Senat. Von diesem ist bislang allerdings noch keine so eindeutige Aussage zu "WAM" bekannt, wie sie der V. Senat 2015 getätigt hat. Es bleibt also spannend. Die Frage, ob und wann Vermieter die sog. Mietnebenkostenabrechnung zukünftig mit Blick a...