Kurzbeschreibung

Mit dieser Klageart wird die Beseitigung oder Vornahme einer Leistung verlangt, die nicht in einem Verwaltungsakt besteht.

Vorbemerkung

Die allgemeine Leistungsklage ist auf die Verurteilung des Finanzamts zu einer "sonstigen Leistung" (§ 40 Abs. 1 FGO a. E.), d.h. zu einer Leistung, die nicht in einem Verwaltungsakt besteht, gerichtet. Die Leistung kann

  • in einem aktiven Tun (positive Leistungsklage) oder
  • auch in einem Dulden oder Unterlassen (negative Leistungsklage)

des Finanzamts bestehen.

Die Leistungsklage ist nicht fristgebunden. Auch ein Vorverfahren ist nicht erforderlich.

1. Aufhebungsleistungsklage

Sie entspricht der Anfechtungsklage in der Form der Aufhebungsklage. Mit ihr wird die Beseitigung einer Maßnahme verlangt, die keinen Verwaltungsakt darstellt, z. B. die Aufhebung einer Mahnung über eine nicht bestehende Steuerschuld.

2. Vornahmeleistungsklage

Damit wird die Vornahme einer abgelehnten Leistung, die kein Verwaltungsakt ist, begehrt, z.B. die Abhaltung einer Schlussbesprechung, Erteilung eines Prüfungsberichts u. Ä.

Ist die Verpflichtung der Verwaltung zu der erstrebten Leistung Folge der Aufhebung, Änderung oder des Erlasses eines Verwaltungsakts, ist die Erhebung der allgemeinen Leistungsklage grundsätzlich erst dann veranlasst, wenn die Behörde sich weigert, die Folgerungen aus dem aufgehobenen oder vorhandenen Verwaltungsakt zu ziehen. Deshalb besteht z. B. für eine Leistungsklage neben der Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage regelmäßig kein Rechtsschutzbedürfnis. Denn wegen der Bindung an das Gesetz hat die Verwaltung von Amts wegen die sich aus der Aufhebung oder Änderung des Verwaltungsakts ergebenden Konsequenzen zu ziehen. Bei einer Klage gegen einen Steuerbescheid braucht daher nicht zusätzlich die Erstattung beantragt zu werden, es sei denn, das FA würde sich weigern, den Erstattungsbetrag auszuzahlen.

3. Untätigkeitsleistungsklage

Diese Klage betrifft den Fall, dass das FA eine erstrebte Maßnahme, die keinen Verwaltungsakt darstellt, bisher unterlassen hat, ohne dass insoweit ein Ablehnungsbescheid ergangen ist, das Finanzamt vielmehr gänzlich untätig geblieben ist, z. B. wenn das Finanzamt - ohne dies abzulehnen, d. h. ohne Reaktion - trotz mehrfacher Anmahnung den Außenprüfungsbericht nicht übersandt hat. Ein Rechtsschutzbedürfnis besteht hier auch nur dann, wenn sich der Kläger vor Klageerhebung vergeblich an das Finanzamt mit der Bitte um Abhilfe gewandt hat.

4. Unterlassungsleistungsklage

Mit dieser Klage wird die Unterlassung einer Maßnahme angestrebt, die keinen Verwaltungsakt darstellt, z. B. wenn jemand geltend macht, dem Finanzamt zu untersagen, den Inhalt der Steuerakten Dritten zugänglich zu machen, Kontrollmitteilungen zu verwerten, die Ergebnisse einer Außenprüfung andern Finanzämtern weiterzugeben oder bei der Gewerbeaufsicht die Einleitung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens zu beantragen. Von vorbeugender Unterlassungsklage spricht man, wenn es sich nicht um die Untersagung einer Wiederholung, sondern um die Untersagung einer erstmaligen Maßnahme handelt.

Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Unterlassungsleistungsklage ist nur dann anzuerkennen, wenn die vom Kläger angegriffene Maßnahme - die keinen Verwaltungsakt darstellt - konkret in nächster Zeit zu erwarten ist und ihm wegen der damit verbundenen nachteiligen Rechtsfolgen nicht zuzumuten ist, die Maßnahme der Behörde abzuwarten. Dies wird nur in seltenen Ausnahmefällen der Fall sein.

Einzelheiten s. im Themenlexikon unter Klage

Klagemuster: Allgemeine Leistungsklage

Steuerberater Max Steuer A-Stadt, den ...

Kanzleistraße 7

A-Stadt

 

An das

Finanzgericht XY[1]

 

Klage

des Kaufmanns Walter K., Goethestraße, A-Stadt

- Kläger -

Prozessbevollmächtigter: Steuerberater Max Steuer, Kanzleistraße 7, A-Stadt

gegen

Finanzamt A-Stadt

- Beklagter -

St-Nr.: ...

wegen Einsicht in die Steuerfahndungsakten.

Im Namen und im Auftrag des Klägers[2] erhebe ich Klage gegen das Finanzamt A-Stadt mit dem Antrag[3],

  • dem Kläger Einsicht in die Ermittlungsakten der Steuerfahndungsstelle zu gewähren,
  • dem Finanzamt die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen[4],
  • das Urteil für vorläufig vollstreckbar zu erklären[5],
  • hilfsweise die Revision zuzulassen[6]

Begründung

I. Sachverhalt

Das beklagte Finanzamt für Fahndung und Strafsachen hatte gegen den Kläger ein Ermittlungsverfahren wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung eingeleitet. Das Verfahren wurde jedoch mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt. Der Beklagte weigert sich, die Akteneinsicht zu gewähren, weil der Kläger durch die Einstellung des Verfahrens voll rehabilitiert sei und deshalb kein berechtigtes Interesse habe.

II. Rechtliche Beurteilung

Die allgemeine Leistungsklage ist ohne Erhebung eines Vorverfahrens zulässig, da das Begehren des Klägers nicht auf den Erlass eines Verwaltungsakts, sondern auf ein sog. schlichtes Verwaltungshandeln gerichtet ist.

Die Klage ist auch begründet. Zwar besteht nach der AO kein allgemeines Akteneinsichtsrecht. Der Kläger hat jedoch einen Anspruch darauf, dass über seinen Antrag nach pfli...

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