Leitsatz

1. Die Beförderung einer Yacht nach deren Erwerb ist beendet, wenn die Yacht ihren Bestimmungsort erreicht hat. Die sich an das Ende der Beförderung anschließende erstmalige Verwendung durch den Abnehmer hat auf den Bestimmungsort grundsätzlich keinen Einfluss.

2. Die Beurteilung, wo eine Beförderung endet, ist im Wesentlichen das Ergebnis einer Würdigung, die dem FG als Tatsacheninstanz obliegt.

 

Normenkette

§ 1 Abs. 1 Nr. 5, § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7, § 1a Abs. 1 Nr. 1, § 1b Abs. 1, § 1b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 3 Abs. 1, § 3 Abs. 6 Satz 1, § 3d Satz 1, § 18 Abs. 5a UStG 1999, Art. 28a Abs. 3 der 6. EG-RL

 

Sachverhalt

Der Kläger erwarb in Finnland (F) eine neue, nur für private Zwecke verwendete Segelyacht (Seeschiff i.S.d. Seeschiffsregister- und Flaggenrechts). Übergabe 1999 an einen vom Kläger beauftragten Kapitän im Hafen in F (Rechnung ohne USt). Im sog. "T2L"-Papier war als Bestimmungsland Deutschland angegeben. Nach der sog. "Ausklarierung" sollte das Schiff auf eigenem Kiel über Stockholm, Kiel, Southampton etc. "in die Karibik" fahren, mit dem Hinweis: "The ship departs Kiel via Stockholm". Eintrag in deutsches Schiffsregister, deutsche Flagge. Im Juni 1999 befand es sich zwei Tage in Kiel, danach: Mittelmeer, Karibik und 2000 zurück in Deutschland.

Das FA setzte für einen innergemeinschaftlichen Erwerb eines neuen Fahrzeugs (im Juni 1999) USt fest. Das FG war aufgrund der geschilderten Gesamtumstände der Überzeugung, Ort des Endes der Beförderung sei Deutschland, nicht – wie der Kläger meinte – die Karibik.

 

Entscheidung

Die Revision hatte keinen Erfolg.

Der BFH hat die Würdigung des FG nicht beanstandet; diese sei bei Berücksichtigung der Angaben in dem sog. "T2L"-Papier i.S.d. § 315 ZKDV, der Eintragung ins Schiffsregister mit deutschem Heimathafen, des Vermerks in der sog. "Ausklarierung" möglich; die erstmalige Verwendung des nach Deutschland gelieferten Schiffs durch den Kläger (Kreuzfahrt in die "Karibik") hat auf das Bestimmungsland keinen Einfluss mehr. Dass die Angabe "Karibik" zur Feststellung des Bestimmungslands i.S.d. § 3d Satz 1 UStG ungeeignet ist, ergibt ein Blick in den Staaten-Atlas: Sie ist zu unbestimmt.

 

Hinweis

Der innergemeinschaftliche Erwerb eines neuen (Wasser-)Fahrzeugs für private Zwecke unterliegt der USt (§ 1b Abs. 1 Nr. 2 UStG). Neu ist ein Wasserfahrzeug, wenn es nicht mehr als 100 Betriebsstunden auf dem Wasser zurückgelegt hat oder wenn seine erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als drei Monate zurückliegt (§ 1b Abs. 3 Nr. 2 UStG).

Entscheidend ist, in welchem Mitgliedstaat sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet (§ 3d Satz 1 UStG). Eine Beförderung liegt auch vor, wenn der Gegenstand der Lieferung mit eigener Kraft fortbewegt wird. Die Beförderung ist beendet, wenn der Gegenstand der Lieferung seinen Bestimmungsort erreicht hat.

Die Beurteilung, wo eine Beförderung endet, ist – wie allgemein bei tatsächlichen Fragen im Zusammenhang mit einer Lieferung – im Wesentlichen das Ergebnis einer tatsächlichen Würdigung. Diese obliegt dem FG als Tatsacheninstanz und ist revisionsrechtlich bindend. Alle für die Beurteilung dieser Frage erheblichen Umstände müssen deshalb bereits beim FG vorgebracht werden.

Ist die Würdigung des FG aufgrund der festgestellten Tatsachen möglich und verstößt weder gegen Denkgesetze noch gegen E rfahrungssätze, ist sie revisionsrechtlich unumstößlich (§ 118 Abs. 2 FGO).

Ob ein Schiff lediglich in einem deutschen Freihafen anlegt, ist unerheblich, weil nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 UStG auch der innergemeinschaftliche Erwerb eines neuen Fahrzeugs in einem deutschen Freihafen – wie ein Erwerb im Inland – der deutschen USt unterliegt. Und: Nicht der Ort der Nutzung, sondern der Ort, wo sich der Gegenstand am Ende der Beförderung befindet, ist maßgeblich.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 20.12.2006, V R 11/06

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