Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Die Anlage EMU ist eine Anlage zur Gewerbesteuererklärung GewSt 1 A. Sie dient der mitunternehmerbezogenen Verlustverrechnung, ist also von Einzelunternehmen und Körperschaften nicht auszufüllen.
Die mitunternehmerbezogene Verlustverrechnung berücksichtigt die Voraussetzung der Unternehmeridentität. Die Anlage EMU ist zu verwenden, wenn Verluste mitunternehmerbezogen zu verrechnen sind. Bei Mitunternehmerschaften kann die Verwendung der Anlage EMU allerdings unterbleiben, wenn sich Gesellschafterbestand und Beteiligungsquoten nicht geändert haben (R 10a.3 Abs.3 S.6 GewStR). Die Anlage EMU ist dagegen zu verwenden, wenn bei einzelnen Mitunternehmern Verlustkürzungen vorzunehmen sind. Auf das Ausfüllen der Anlage EMU kann aus Zweckmäßigkeitsgründen nach Rücksprache mit dem Finanzamt dagegen verzichtet werden, wenn bei einer außergewöhnlich hohen Anzahl von Mitunternehmern ein häufiger unterjähriger Wechsel im Gesellschafterbestand oder in der Beteiligungsquote stattfindet und die entsprechenden Verlustaufteilungen formlos erfolgen.
Der Vordruck enthält nur die Verteilung der Verluste auf die einzelnen Mitunternehmer. Die Summe der Verluste für die Mitunternehmerschaft ist in den Zeilen 96 ff. des Vordrucks GewSt 1 A enthalten. Die Anlage EMU erfasst Daten für 2 Mitunternehmer. Sind mehr Mitunternehmer vorhanden, sind weitere Anlagen EMU abzugeben.
Die Aufteilung der Besteuerungsgrundlagen auf die einzelnen Mitunternehmer erfolgt nach dem für den Erhebungszeitraum 2019 geltenden allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel (§ 10a Satz 4 GewStG). Das hat zur Folge, dass die Ergebnisse der Sonderbilanzen (einschließlich Sondervergütungen) und der Ergänzungsbilanzen im Schlüssel nicht berücksichtigt werden.
Die Summe der für die Mitunternehmer eingetragenen Beträge muss den Beträgen für die Mitunternehmerschaft aus den Zeilen 96 ff. des Vordrucks GewSt 1 A entsprechen.
1.1 Zeilen 1–2
Im Kopf des Vordrucks sind der Name und die Steuernummer der Mitunternehmerschaft anzugeben. Außerdem ist, wenn mehrere Anlagen EMU verwendet werden müssen, die laufende Nummer der Anlage anzugeben.
1.2 Zeilen 3–6
In diesen Zeilen sind anzugeben
- der Name bzw. die Firma des Beteiligten (Zeile 3),
- die laufende Nummer des Beteiligten lt. der Anlage FB (Zeile 4),
- bei natürlichen Personen die ID-Nummer des Beteiligten (Zeile 5), und
- die Steuernummer des Beteiligten (Zeile 6).
1.3 Zeile 7
In dieser Zeile ist der auf den einzelnen Mitunternehmer anteilig entfallende Gewerbeertrag bzw. (mit Minuszeichen) der Gewerbeverlust im laufenden Erhebungszeitraum anzugeben. Der Anteil an dem auf den 31.12.2018 gesondert festgestellten Gewerbeverlust wird in dem Formular nicht erfasst, sondern von Amts wegen berücksichtigt.
1.4 Zeile 8
In Zeile 8 ist der anteilig auf den Mitunternehmer entfallende Gewerbeverlust einzutragen, der im Rahmen eines Rechtsformwechsels von einem anderen Steuerschuldner übernommen worden ist, der aber abzugs- und vortragsfähig bleibt. Das ist der Fall, wenn die sachliche Steuerpflicht bei einer Umwandlung bestehen bleibt, die persönliche Steuerpflicht aber auf einen anderen Unternehmer übergegangen ist. Nach R 2.7 Abs.2 GewStR betrifft dies ein Einzelunternehmen, das durch Hinzutritt weiterer Personen zu einer Personengesellschaft wird. Dann bleibt der Verlustvortrag des Einzelunternehmens erhalten; er kann bei der Personengesellschaft aber nur von dem auf den früheren Einzelunternehmer entfallenden Gewerbeertrag abgezogen werden. Einzutragen ist der Teil des Gewerbeverlustes, der bei dem einzelnen Mitunternehmer abzugsfähig bleibt.
Der für die Mitunternehmerschaft abzugsfähige Gesamtverlust ist in Zeile 96 des Vordrucks GewSt 1 A eingetragen.
1.5 Zeile 9
Diese Zeile enthält weitere Fälle, in denen der Gewerbeverlust beim Übergang auf einen anderen Steuerpflichtigen erhalten bleibt. Einzutragen ist der anteilig auf den einzelnen Mitunternehmer entfallende Teil des Gewerbeverlustes.
Der Gewerbeverlust einschließlich Verlustvortrag bleibt abzugsfähig, wenn der Betrieb einer Personengesellschaft in eine andere Personengesellschaft eingebracht wird oder wenn 2 Personengesellschaften verschmolzen werden. In beiden Fällen ist Voraussetzung, dass die Gesellschafter der übertragenden Personengesellschaft auch Gesellschafter der übernehmenden Personengesellschaft werden. Der Verlust kann dann aber nur von den auf die Gesellschafter der übertragenden Personengesellschaft entfallenden Gewerbeerträgen der übernehmenden Personengesellschaft abgezogen werden. Sind die Gesellschafter der übernehmenden Personengesellschaft nicht identisch mit denen der übertragenden Personengesellschaft oder ändern sich die Beteiligungsquoten, ist eine gesellschafterbezogene Verlustverrechnung erforderlich.
Entsprechendes gilt bei der Realteilung; dann kann jeder der ehemaligen Gesellschafter den Gewerbeverlust der realgeteilten P...