Prof. Dr. Gerrit Frotscher
In Zeile 4 sind von der Personengesellschaft empfangene Ausschüttungen von in- und ausländischen Beteiligungsgesellschaften einzutragen. Erfasst werden alle in § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchst. a EStG aufgeführten Gewinnauskehrungen. Ebenfalls einzutragen sind die als ausgeschüttet geltenden offenen Rücklagen bei der Umwandlung einer Körperschaft auf eine Personengesellschaft nach § 7 UmwStG sowie Auskehrungen aus entliehenen Anteilen, die unter § 8b Abs. 10 KStG fallen. Weiterhin sind Ausschüttungen zu erfassen, die unter § 3 Nr. 41 Buchst. a EStG fallen. Dabei handelt es sich um Ausschüttungen von Zwischengesellschaften nach § 7 AStG, soweit für das laufende oder die 7 vorangegangenen Wirtschaftsjahre ein Hinzurechnungsbetrag nach § 10 AStG zu versteuern war. Zur Vermeidung einer Doppelerfassung sind diese Gewinnausschüttungen steuerfrei.
Bezieht die Personengesellschaft Ausschüttungen i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG aus einem in- oder ausländischen REIT (§ 19 Abs. 5 REITG), ist für die Eintragung in Zeile 5 zu unterscheiden, ob diese Ausschüttungen bei der Körperschaft, die Gesellschafter der Personengesellschaft ist, § 8b Abs. 1 KStG unterliegen oder nicht. Grundsätzlich ist § 8b Abs. 1 KStG auf Ausschüttungen eines REIT nicht anwendbar (§ 19 Abs. 3 REITG). Auskehrungen des REIT sind im Inland steuerpflichtig und daher nicht in Zeile 4 einzutragen. Anders ist es jedoch, wenn die Auskehrungen eines REIT im Ausland nachweislich (§ 19a Abs. 4 REITG) in Höhe von mindestens 15 % mit einer der deutschen Körperschaftsteuer entsprechenden Steuer vorbelastet sind. In diesem Fall ist § 8b Abs. 1 KStG nach § 19a Abs. 1 REITG auf die Auskehrung anzuwenden, d. h., die Auskehrung ist steuerfrei und dementsprechend in Zeile 4 zu erfassen (zur Vorbelastung § 19a Abs. 2 REITG).
In diese Zeile ist auch der Betrag aus Zeile 14 der Anlage FE-K 4 zu übernehmen.
Der sich in Zeile 4 ergebende Betrag ist bei Anwendung der Bruttomethode in Zeile 85 der Anlage GK zu übernehmen. Über die Steuerfreiheit wird bei Anwendung der Bruttomethode in der gesonderten Feststellung der Personengesellschaft nicht entschieden. Bei Anwendung der Bruttomethode ist Anlage FE-K 4 auszufüllen. Soweit die Einkünfte steuerfrei sind, weil die mittelbare Beteiligung des Gesellschafters der Mitunternehmerschaft zu Beginn des Kalenderjahres mindestens 10 % betrug, sind sie in Zeile 86 der Anlage GK des Gesellschafters der Mitunternehmerschaft zu übertragen. Soweit die Einkünfte bei dem Gesellschafter steuerfrei sind, obwohl die mittelbare Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres nicht mindestens 10 % betrug, sind diese Beträge in Zeile 86 der Anlage GK einzutragen und ggf. auf gesondertem Blatt zu erläutern. Vgl. Erl. zu Zeile 86 der Anlage GK.
Ist die Nettomethode anzuwenden, weil bei mindestens einem Gesellschafter § 15a EStG anzuwenden ist, hat keine Übernahme der Werte in die Anlage GK zu erfolgen, da dann schon in der gesonderten Gewinnfeststellung der Personengesellschaft über die Steuerfreiheit entschieden wird und die entsprechenden Korrekturen bereits in dem aus dieser Gewinnfeststellung übernommenen Ergebnis in Zeile 14 der Anlage GK erfolgt ist.
Es ist möglich, dass der Gesellschafter der Personengesellschaft eine Organgesellschaft ist. In diesem Fall ist der dem Gesellschafter der Personengesellschaft zuzurechnende steuerfreie Betrag bei Anwendung der Bruttomethode in Zeile 108 der Anlage GK nicht vom Einkommen abgezogen worden, da bei Organgesellschaften die Zeile 86 nicht über Zeile 108 der Anlage GK in die Anlage ZVE der Organgesellschaft übertragen wird. Das Einkommen der Organgesellschaft ist also nicht um die steuerfreien Ausschüttungen gemindert, sondern wegen der Bruttomethode als steuerpflichtig behandelt worden. Über die Steuerfreiheit wird erst auf der Ebene des Organträgers entschieden. Zu diesem Zweck wird der Betrag aus Zeile 4 in Zeile 14 (für Erträge nach § 20 Abs. 1 EStG) bzw. Zeile 14a (für Erträge nach § 3 Nr. 41 Buchst. a EStG) der Anlage OT übertragen und mindert dort über Zeile 23 das dem Organträger zuzurechnende Einkommen.
Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben zu diesen Einkünften sind nicht gesondert zu erfassen, da nach § 8b Abs. 5 KStG eine Pauschalregelung gilt und diese in Zeile 91 der Anlage GK ermittelt werden.
Ist die Personengesellschaft, an der die Körperschaft beteiligt ist, Organträger einer Organgesellschaft, sind die entsprechenden Besteuerungsgrundlagen der Organgesellschaft nicht in dem Vordruck FE-K 1 zu erfassen, sondern in der Anlage FE-OT. Die entsprechenden Daten in Zeile 4 sind dort in Zeile 7 zu erfassen, wenn Gesellschafter der Organträger-Personengesellschaft eine Körperschaft ist, bzw. in Zeile 8, wenn der Gesellschafter der Einkommensteuer unterliegt.
Zeile 4 ist nur auf der ersten Seite des Vordrucks für die Personengesellschaft als Ganzes auszufüllen, nicht auf den weiteren Seiten für die beteiligten Körperschaften. Sind bei diesen die Kapitaleinkünfte steuerfrei, ist Anlage FE-K 4 zu verwenden, aus d...