Prof. Dr. Gerrit Frotscher
In Zeile 6 sind in- und ausländische Gewinne nach § 8b Abs. 2 KStG einzutragen, die mit der Beteiligung in Zusammenhang stehen. Es handelt sich insbesondere um Veräußerungsgewinne, aber auch um Beträge aus einer Kapitalherabsetzung oder Liquidation. Der im Formular genannte Fall des Übernahmegewinns nach § 12 Abs. 2 S. 2 UmwStG kann u.E. in der Anlage FE-K 1 nicht vorkommen, da er nur vorliegt, wenn die Personengesellschaft Organträger der übernehmenden Körperschaft ist. Dieser Fall ist jedoch in der Anlage FE-OT zu erfassen. Einzutragen ist dagegen der Übernahmegewinn nach § 4 Abs. 7 UmwStG (Differenz zwischen Buchwert der Beteiligung und übergehendem Vermögen) bei der Umwandlung einer Körperschaft auf die Personengesellschaft. Weiterhin zu erfassen sind Vermögensmehrungen i.S.d. § 8b Abs. 2 KStG aus entliehenen Anteilen, die unter § 8b Abs. 10 KStG fallen.
Ebenfalls erfasst werden Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer ausländischen Zwischengesellschaft, die nach § 3 Nr. 41 Buchst. b EStG steuerfrei sind, soweit im laufenden Wirtschaftsjahr und in den vorangegangenen 7 Wirtschaftsjahren Hinzurechnungsbeträge nach § 10 AStG zu versteuern waren. Einzutragen sind auch an sich nicht steuerpflichtige Veräußerungsgewinne nach § 15 Abs. 1a EStG aus einer Beteiligung, wenn eine SE oder SCE ihren Sitz von Deutschland steuerneutral in einen anderen EU-Staat verlegt hat und die Veräußerungsgewinne deshalb nach § 15 Abs.1a EStG besteuert werden.
Vermögensmehrungen, die aus der Sonderbilanz stammen, sind in Zeile 7, die aus einer Ergänzungsbilanz in Zeile 12 der Anlage FE-K 2 einzutragen. Soweit die Vermögensmehrungen in einem Veräußerungsgewinn nach § 16 EStG oder einem Übernahmegewinn nach § 12 Abs. 2, § 4 Abs. 7 UmwStG enthalten sind, hat die Eintragung bei Werten aus der Gesamthandsbilanz in Zeile 4 der Anlage FE-K 2, bei Werten aus der Sonderbilanz in Zeile 11 der Anlage FE-K 2, bei Werten aus der Ergänzungsbilanz in Zeile 13 der Anlage FE-K 2 zu erfolgen.
Nicht erfasst werden Gewinne aus der Veräußerung einer Beteiligung an einem REIT. Diese Veräußerungsgewinne sind nach § 19 Abs. 3, 5 REITG immer steuerpflichtig. Eine Steuerfreistellung bei ausreichender ausländischer Vorbelastung, wie bei Gewinnausschüttungen eines REIT, gibt es für Veräußerungsgewinne nicht.
Der Betrag ist bei Anwendung der Bruttomethode in Zeile 92 bzw., wenn es sich um Veräußerungsgewinne nach § 3 Nr. 41 Buchst. b EStG handelt, in Zeile 94 der Anlage GK einzutragen, wird dort bei der Einkommensermittlung abgezogen und geht über Zeile 180 in Zeile 2 der Anlage ZVE ein.
Soweit die Körperschaft, an der die Personengesellschaft beteiligt ist, eine Organgesellschaft der Personengesellschaft ist, sind die Besteuerungsgrundlagen statt in der Anlage FE-K 1 in der Anlage FE-OT zu erfassen, und zwar in Zeile 7, soweit der Gesellschafter der Organträger-Personengesellschaft eine Körperschaft ist, bzw. in Zeile 8, wenn der Gesellschafter der Organträger-Personengesellschaft der Einkommensteuer unterliegt.
Handelt es sich bei dem Anteilseigner der Personengesellschaft um eine Organgesellschaft, sind die Besteuerungsgrundlagen auch in Zeile 14 (Vermögensmehrungen nach § 8b Abs. 2 KStG) bzw. Zeile 14a (Vermögensmehrungen nach § 3 Nr. 41 Buchst. b EStG) der Anlage OT zu erfassen. Zur Begründung wird auf die Erl. zu Zeile 4 verwiesen.
Da Veräußerungsgewinne und ähnliche Vermögensmehrungen unabhängig von der Beteiligungshöhe nach § 8b Abs. 2 KStG steuerfrei sind, sind insoweit keine ergänzenden Angaben in Anlage FE-K 4 zu machen.
Zur Anwendung der Bruttomethode bzw. der Nettomethode bei Eingreifen des § 15a EStG gelten die Erl. zu Zeile 4 entsprechend.
Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben zu diesen Einkünften sind nicht gesondert zu erfassen, da nach § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG eine Pauschalregelung gilt. Diese werden in Zeile 95 der Anlage GK erfasst.