In dieser Zeile ist die ausländische Steuer einzutragen, die nach § 26 Abs. 1 KStG auf die deutsche Körperschaftsteuer anrechenbar ist (zu anrechenbarer ausländischer Steuer Anlage AESt). Zu erfassen ist auch eine fiktiv anrechenbare ausländische Steuer. Die Anrechnung fiktiver ausländischer Steuer kann auf einem DBA oder in Umwandlungsfällen auf § 3 Abs. 3, § 11 Abs. 3 oder § 20 Abs. 7, 8 UmwStG beruhen.

Auf S. 1 des Vordrucks sind die auf die Personengesellschaft insgesamt entfallenden anrechenbaren Steuern einzutragen. Auf den S. 2–4 enthält diese Zeile den auf den jeweiligen Gesellschafter der Personengesellschaft entfallenden Anteil.

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