In dieser Zeile ist der Betrag der Zuführung zum Vermögen der Körperschaft einzutragen (§ 62 Abs. 3, 4 AO). Zulässig ist die Zuführung zu dem Vermögensstock der Körperschaft in folgenden Fällen:

  • Zuwendungen von Todes wegen, wenn der Erblasser keine Verwendung für den laufenden Aufwand der Körperschaft vorgeschrieben hat (§ 62 Abs. 3 Nr. 1 AO);
  • Zuwendungen, bei denen der Zuwendende ausdrücklich die Ausstattung der Körperschaft mit Vermögen bzw. die Erhöhung des Vermögens der Körperschaft als Zweck bestimmt hat (§ 62 Abs. 3 Nr. 2 AO);
  • Zuwendungen aufgrund eines Spendenaufrufs, wenn aus dem Spendenaufruf ersichtlich ist, dass die Zuwendungen der Aufstockung des Vermögens dienen sollen (§ 62 Abs. 3 Nr. 3 AO);
  • Sachzuwendungen, die ihrer Natur nach zum Vermögen gehören (§ 62 Abs .3 Nr. 4 AO);
  • bei einer Stiftung im Jahr ihrer Entrichtung und in den folgenden 3 Kalenderjahren die Überschüsse aus der Vermögensverwaltung und die Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (§ 62 Abs. 4 AO).

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