In den vorherigen Zeilen werden die steuerfreien Erträge ermittelt, bei denen die Steuerfreiheit u.a. voraussetzt, dass der Spezial-Investmentfonds nicht zur Transparenz optiert hat. Ist der Fonds dagegen auf Antrag als transparent anzusehen, sind die vom Fonds erzielten Ausschüttungen beim Anteilseigner steuerlich zu erfassen. Diese haben die Einkünfte erhöht. Soweit sie bei Körperschaften als Anteilseigner steuerfrei sind, z.B. nach § 8b KStG, sind sie in Zeile 159a zu kürzen.

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