Prof. Dr. Gerrit Frotscher
In Zeile 163 sind bei Organträger oder Organgesellschaft die negativen Beträge hinzuzurechnen, die bei ihnen angefallen und bereits in einem ausländischen Staat geltend gemacht worden sind. Diese Verluste haben den Jahresüberschuss lt. Zeile 11 vermindert bzw. den Jahresfehlbetrag erhöht und sind daher in dem steuerpflichtigen Einkommen (Zeilen 107 bzw. 108) noch enthalten und mindern dieses. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG erfasst sowohl negative Einkünfte des Organträgers als auch der Organgesellschaft. Diese Einkünfte sind daher auch im Vordruck GK für die jeweilige Gesellschaft (Organgesellschaft oder Organträger) einzutragen, die die Einkünfte erzielt hat. Erfolgt die Erfassung bei der Organgesellschaft, sind die Einkünfte nicht noch einmal in Zeile 163 des Organträgers hinzuzurechnen, da die Hinzurechnung dann bei der Organgesellschaft erfolgt. Bei welchem Unternehmen des Organkreises die Einkünfte zu erfassen sind, richtet sich ausschließlich nach der Verursachung und nicht danach, welches Unternehmen diese Einkünfte im Ausland abgesetzt hat.
Systematisch erfolgt die Hinzurechnung, bevor die handelsrechtliche Gewinnabführung bzw. Verlustübernahme rückgängig gemacht worden ist (Zeilen 164, 165). Da die negativen Einkünfte der Zeile 163 das Bilanzergebnis gemindert haben, führt die Neutralisierung um die Ergebnisabführung weder bei dem Organträger (Zeilen 164, 165) noch bei der Organgesellschaft (Zeilen 172, 173) dazu, dass diese Verluste wieder abgezogen werden. Sowohl bei dem Organträger als auch bei der Organgesellschaft erhöhen die jeweils von ihnen erlittenen Verluste i. S. d § 14 Abs. 1 Nr. 5 KStG daher die Einkünfte aus Gewerbebetrieb und werden daher in Zeile 2 der Anlage ZVE zur weiteren Entwicklung des Einkommens übertragen. Bei der Organgesellschaft haben die Verluste daher den Betrag in Zeile 43 der Anlage ZVE erhöht, der in Zeile 13 der Anlage OG übernommen wird und daher in dem dem Organträger zuzurechnenden, gesondert festgestellten Einkommen der Organgesellschaft der Zeile 18 der Anlage OG enthalten ist. Damit werden die gem. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr.5 KStG bei der Organgesellschaft wieder hinzuzurechnenden Beträge steuerlich an den Organträger abgeführt.
Hinzuzurechnen sind negative Einkünfte. Abzustellen ist daher nicht auf einzelne Einkunftsteile (z. B. Betriebsausgaben). Die Vorschrift greift nur, wenn insgesamt ein Verlust vor Zurechnung der Einkünfte anderer Gesellschaften im Rahmen der Organschaft besteht.
Diese negativen Einkünfte müssen im Ausland bei der Besteuerung desselben oder eines anderen Steuerpflichtigen berücksichtigt worden sein und die steuerliche Bemessungsgrundlage gemindert haben. Die Hinzurechnung erfolgt nur, soweit die Einkünfte im Ausland tatsächlich berücksichtigt wurden. Es ist nicht erforderlich ist, dass dies im Vz 2019 der Fall war.