Mehrabführungen müssen das Einkommen des Organträgers erhöhen, sie sind also in Zeile 169 hinzuzurechnen. Mehrabführungen als Folgewirkungen aus vororganschaftlicher Zeit sind steuerlich als Gewinnausschüttungen zu behandeln. Sie sind in der Gewinnabführung an den Organträger enthalten und haben daher auf diesem Weg den Handelsbilanzgewinn des Organträgers erhöht. Da die Mehrabführung steuerlich als Gewinnausschüttung zu behandeln ist, ist sie in dem Betrag der laufenden Bezüge nach § 20 EStG in Zeile 85 der Anlage GK des Organträgers enthalten und wird ggf. in Zeile 86 als steuerfrei abgezogen. Da aber die Mehrabführungen Teil der Ergebnisabführung sind, werden sie in Zeile 164 aus dem Einkommen des Organträgers ausgeschieden, also doppelt abgezogen. Dies ist zu korrigieren und geschieht durch einen Eintrag der Mehrabführung in Zeile 169, die als Hinzurechnung zu einer Erhöhung des Einkommens des Organträgers führt.

Der Betrag entspricht der Zeile 20 der Anlage OG der Organgesellschaft; er wird nach § 14 Abs. 5 KStG gesondert festgestellt. Von dort ist er zur Prüfung der Verwendung des steuerlichen Einlagekontos und zur Sicherstellung des Kapitalertragsteuerabzugs in Zeile 3 der Anlage KSt 1 F der Organgesellschaft zu übertragen.

Zur Prüfung, ob die als Gewinnausschüttung zu behandelnde Mehrabführung nach § 8b Abs. 1 KStG steuerfrei ist, wird der Betrag auch in Zeile 85 der Anlage GK des Organträgers eingetragen. Im Ergebnis führt die Hinzurechnung der Mehrabführung als Gewinnausschüttung bei dem Organträger nur zu einer Erfassung von 5 % nach § 8b Abs. 5 KStG über Zeile 91; im Übrigen wird die Mehrabführung bei dem Organträger steuerlich nicht erfasst.

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