Prof. Dr. Gerrit Frotscher
1 Zweck und Aufbau des Vordrucks
Der Vordruck enthält Angaben zur Ermittlung der abziehbaren Rückvergütungen bei Genossenschaften. Die Anlage GR ist als Anlage zu dem Vordruck KSt 1 konzipiert.
Enden in einem Vz 2 Wirtschaftsjahre, ist eine Anlage GR für jedes Wirtschaftsjahr auszufüllen.
Alle Eintragungen sind, soweit im jeweiligen Formular nicht anders angegeben, vorzeichengerecht vorzunehmen, negative Beträge also mit Minuszeichen.
2 Genossenschaftliche Rückvergütungen
Genossenschaftliche Rückvergütungen können nach § 22 KStG insoweit als Betriebsausgaben abgesetzt werden, als die dafür verwendeten Überschüsse im Mitgliedergeschäft erwirtschaftet wurden. Diese Regelung gilt für alle unbeschränkt steuerpflichtigen Genossenschaften. Genossenschaften müssen nicht nach deutschem Recht gegründet worden sein, wenn sie unbeschränkt steuerpflichtig sind; die Regelung gilt auch für die Europäische Genossenschaft (SCE).
Die genossenschaftliche Rückvergütung darf nach R 22 Abs. 4 Satz 5 KStR nicht von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht werden, etwa davon, dass das Mitglied seine Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft erfüllt hat.
Der Gesamtüberschuss, d. h. das Einkommen ohne Gewinn aus Nebengeschäften vor Abzug von Rückvergütungen und Verlustabzug, ist in den Überschuss aus dem Mitgliedergeschäft und den sonstigen Überschuss aufzuteilen. Hierzu dienen die Angaben im Vordruck GR.
Der Vordruck ist in 6Abschnitte eingeteilt:
- Abschnitt 1: Allgemeine Angaben (Zeilen 1–2);
- Abschnitt 2: Absatz- und Produktionsgenossenschaften (Zeilen 3–4);
- Abschnitt 3: Übrige Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Zeilen 6–7);
- Abschnitt 4: Bezugs- und Absatzgenossenschaften (Zeilen 9–14);
- Abschnitt 5: Berechnung der genossenschaftlichen Rückvergütung (Zeilen 16–18a);
- Abschnitt 6: Nebengeschäfte zur Anwendung der Richtlinie R 22 Abs. 12 KStR 2015 (Zeilen 19-20).
3 Allgemeine Angaben
3.1 Zeilen 1
In Zeile 1 ist das Wirtschaftsjahr der Genossenschaft anzugeben, für das die Abzugsfähigkeit der Rückvergütungen berechnet wird. Es kann sich um ein kalendergleiches Wirtschaftsjahr, ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr oder um ein Rumpfwirtschaftsjahr handeln. Enden in einem Vz 2 Wirtschaftsjahre, sind die abziehbaren Rückvergütungen für jedes Jahr gesondert in einer Anlage zu berechnen.
3.2 Zeile 2
In dieser Zeile ist der Gesamtbetrag der an die Mitglieder gezahlten genossenschaftlichen Rückvergütungen einzutragen.
4 Absatz- und Produktionsgenossenschaften
4.1 Zeile 3
Absatz- und Produktionsgenossenschaften dienen dem Absatz der von den Mitgliedern erzeugten Waren. Zweckgeschäft ist daher der Einkauf bei den Mitgliedern, Gegengeschäft ist der Verkauf der von den Mitgliedern erworbenen Waren.
In den Zeilen 3 und 4 sind die für die Aufteilung des Gesamtüberschusses in den Überschuss aus Mitgliedergeschäft und den sonstigen Überschuss erforderlichen Angaben für Absatz- und Produktionsgenossenschaften zu machen. Absatz- und Produktionsgenossenschaften haben in Zeile 3 den Gesamteinkauf einzutragen. Gesamteinkauf sind die Einkäufe bei Mitgliedern und Nichtmitgliedern im Rahmen von Zweckgeschäften ohne Hilfs- und Nebengeschäfte (s. jedoch Zeilen 19, 20; R 22 Abs. 12 KStR).
4.2 Zeile 4
In dieser Zeile haben Absatz- und Produktionsgenossenschaften den Einkauf bei Mitgliedern im Rahmen der Zweckgeschäfte der Zeile 3 einzutragen. Aus Zeile 4 und Zeile 3 kann das Verhältnis des Einkaufs bei Mitgliedern zum Gesamteinkauf ermittelt werden.
4.3 Zeile 5
Die Zeile bleibt frei.
5 Übrige Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
5.1 Zeile 6
Bei den übrigen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Einkaufs- und Verbrauchergenossenschaften, Nutzungsgenossenschaften, Kreditgenossenschaften und Zentralkassen) ist der Mitgliederumsatz in das Verhältnis zum Gesamtumsatz zu setzen.
Einkaufsgenossenschaften dienen der Versorgung der Mitglieder mit Waren. Zweckgeschäft ist daher der Verkauf von Waren an die Mitglieder, Gegengeschäft ist der Einkauf dieser Waren. Bei Nutzungsgenossenschaften ist die Vermietung von Anlagegütern, wie Maschinen, an die Mitglieder Zweckgeschäft, die Beschaffung dieser Anlagegüter Gegengeschäft. Bei Kreditgenossenschaften ist die Kreditgewährung an Genossen Zweckgeschäft, die Beschaffung der dafür erforderlichen Mittel Gegengeschäft.
Arbeitsbeschaffungsgenossenschaften können keine Rückvergütungen mit steuerlicher Wirkung vornehmen, da ein Arbeitsverhältnis, kein unternehmerischer Leistungsaustausch vorliegt.
In Zeile 6 haben Einkaufs- und Verbrauchergenossenschaften, Kreditgenossenschaften und Zentralkassen den Gesamtumsatz einzusetzen. Gesamtumsatz ist die Summe der Umsätze aus Zweckgeschäften mit Mitgliedern und Nichtmitgliedern, also ohne Neben- und Hilfsgeschäfte (s. jedoch Zeilen 19, 20; R 22 Abs. 12 KStR).
5.2 Zeile 7
In Zeile 2 ist bei Einkaufs- und Verbrauchergenossenschaften, Kreditgenossenschaften und Zentralkassen der Mitgliederumsatz aus Zweckgeschäften nach Zeile 6 einzutragen. Aus den Werten in Zeilen...