Die Zeilen 49–52 erfassen die Zugänge zum steuerlichen Einlagekonto durch Einlagen der Anteilseigner; demgemäß wird Spalte 4 (Sonderausweis) nicht angesprochen.

10.1 Zeile 49

In Zeile 49 sind in Spalte 3 die Einlagen zu berücksichtigen, die in diesem Wirtschaftsjahr bei der Einkommensermittlung abgezogen worden sind. Dies sind die Beträge laut Zeile 63 der Anlage GK.

In Zeile 63 der Anlage GK sind auch die Beträge nach § 23 Abs. 2, 3 UmwStG erfasst worden. Sie werden daher in Zeile 49 automatisch in das steuerliche Einlagekonto eingestellt und sind daher nicht zusätzlich zu erfassen (zur Gefahr einer Doppelerfassung Zeile 52).

10.2 Zeile 50

In dieser Zeile sind Einlagen in das steuerliche Einlagekonto einzustellen, die als Einkommen versteuert werden. Es handelt sich um diejenigen Einlagen, die in Zeile 49 der Anlage GK erfasst worden sind. Obwohl diese Einlagen nach § 8 Abs. 3 Satz 4 KStG zum Einkommen gehören, bleiben sie Einlagen und sind daher in das steuerliche Einlagekonto einzustellen. Unklar ist, mit welchem Betrag diese Einstellung zu erfolgen hat. Möglich ist der Bruttobetrag der Einlage, aber auch der Nettobetrag (Bruttobetrag, abzüglich darauf entfallender Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer). U. E. ist der Nettobetrag der Einlage in das Einlagekonto einzustellen, da nur dieser Betrag im Vermögen der Körperschaft vorhanden ist.[1]

10.3 Zeile 51

In Zeile 51 sind organschaftliche Minderabführungen als Folgewirkungen vororganschaftlicher Zeit als Einlagen zu erfassen (§ 14 Abs. 3 KStG). Sie haben die Einkommensermittlung des laufenden Jahres nicht berührt. In dem in Zeile 49 einzutragenden Betrag waren diese Beträge nicht enthalten. Der Betrag ist aus Zeile 21 des Vordrucks OG der Organgesellschaft zu übernehmen.

10.4 Zeile 52

Hier sind weitere, nicht in den Zeilen 49–51 zu erfassende Einlagen zu berücksichtigen. Dies sind vor allem Einlagen, die die Einkommensermittlung des laufenden Jahres nicht berührt haben, sei es, dass sie direkt in die Kapitalrücklage eingestellt worden sind, sei es, dass sie im laufenden Wirtschaftsjahr zugeflossen, aber bereits bei der Einkommensermittlung eines früheren Wirtschaftsjahrs abgezogen worden sind. Es handelt sich um Fälle, bei denen in einem früheren Wirtschaftsjahr eine Einlageverpflichtung begründet und der Anspruch aktiviert, die Einlage selbst aber erst im laufenden Wirtschaftsjahr geleistet wurde. Das steuerliche Einlagekonto ist erst bei Zufluss der Einlage zu erhöhen, nicht bereits, wenn ein zu aktivierender Anspruch auf Leistung der Einlage entstanden ist. Außerdem sind sonstige Einlagen im laufenden Wirtschaftsjahr zu erfassen, die nicht einkommensrelevant sind und daher auch bei der Ermittlung des Einkommens nicht abgezogen werden mussten. Es kann sich handeln um

  • Einbringungen nach § 20 UmwStG oder von Anteilen nach § 21 UmwStG bei einer bestehenden oder neu gegründeten Körperschaft;
  • Agien bei Kapitalerhöhungen oder Neugründung, und zwar sowohl um Barkapitalerhöhungen und -gründungen als auch um Sachkapitalerhöhungen und -gründungen;
  • Erhöhungsbeträge nach § 23 Abs. 2, 3 UmwStG;
  • Einlagen bei Begründung des deutschen Besteuerungsrechts nach § 4 Abs. 1 Satz 8 EStG (Zeile 64 der Anlage GK).

Erhöhungsbeträge, die bereits in den Zeilen 49–51 erfasst wurden, dürfen in Zeile 52 nicht nochmals eingetragen werden, da sie sonst doppelt berücksichtigt werden.

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