Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Ausgangspunkt für die Ermittlung, ob Mehr- oder Minderabführungen aus organschaftlicher Zeit vorliegen, ist der Jahresüberschuss bzw. der Jahresfehlbetrag lt. Steuerbilanz der Organgesellschaft. Dies ist der Betrag in Zeile 11 der Anlage GK der Organgesellschaft. Dieser Betrag berücksichtigt bereits die handelsrechtliche Gewinnabführung oder Verlustübernahme. In Zeile 11 der Anlage GK ist das steuerbilanzielle Ergebnis bzw. der handelsbilanzielle Jahresüberschuss korrigiert um steuerbilanzielle Positionen der Überleitungsrechnung gem. § 60 Abs. 2 EStDV erfasst. Der Betrag enthält daher bereits die Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz. Damit kann der Betrag in Zeile 11 trotz der handelsrechtlichen Ergebnisübernahme positiv oder negativ sein. Ist der Ausgangsbetrag in Zeile 53 (Zeile 11 der Anlage GK) positiv, bedeutet dies, dass durch die Gewinnabführung nicht das gesamte korrigierte Steuerbilanzergebnis abgeführt wurde, also eine Minderabführung vorliegen kann. Ist der Betrag negativ, ist mehr Ergebnis abgeführt worden als in der Steuerbilanz vorhanden. Es kann daher eine Mehrabführung vorliegen. Ob tatsächlich Minder- und Mehrabführungen vorliegen, wird in den Zeilen 54–60 ermittelt, da ein positiver oder negativer Betrag auch auf Faktoren beruhen kann, die keine Mehr- oder Minderabführungen sind. Ein nach den Korrekturen in den Zeilen 54–60 verbleibender positiver oder negativer Betrag ist in das steuerliche Einlagekonto einzustellen. Ein negativer Betrag stellt eine Mehrabführung dar und vermindert daher in Zeile 65 das steuerliche Einlagekonto. Ein positiver Betrag stellt eine Minderabführung dar und ist daher in Zeile 65 in das steuerliche Einlagekonto einzustellen.
Nicht in dem Betrag in Zeile 53 enthalten sind außerbilanzielle Korrekturen, die zu einer Mehr- oder Minderabführung führen. Ist die Organgesellschaft selbst Organträger von nachgeordneten Gesellschaften, enthält der in Zeile 53 einzutragende Betrag nicht die ihr als Organträger zugerechneten Einkommen der Organgesellschaften. Das Einkommen einer Organgesellschaft ist erst in Zeile 164 der Anlage GK einzutragen. Ausgangswert ist auch hier der Betrag in Zeile 11 der Anlage GK. Dies ist entweder das steuerbilanzielle Ergebnis oder das durch die Überleitungsrechnung gem. § 60 Abs. 2 EStDV angepasste handelsbilanzielle Ergebnis. In diesem Ergebnis ist die handelsrechtliche Ergebnisabführung noch enthalten, und zwar sowohl die Ergebnisabführung, die der Stpfl. als Organträger erhält, als auch die im Verhältnis von ihm zu seinem Organträger.