Auf dem Vordruck KSt 1 F-27 (8) können nicht unbeschränkt Stpfl. den Antrag nach § 27 Abs. 8 KStG auf Einstufung von Auskehrungen als Einlagenrückgewähr stellen. Da diese Körperschaften kein steuerliches Einlagekonto führen, ist jeweils im Einzelfall festzustellen, ob und in welcher Höhe von ihnen vorgenommene Auskehrungen als Einlagenrückgewähr einzustufen sind.

Den Antrag konnten ursprünglich nur nicht unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften stellen, die in einem Mitgliedstaat der EU der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen. Nunmehr hat der BFH v. 13.7.2016[1] jedoch entschieden, dass auch bei Drittstaatengesellschaften (und damit auch bei EWR-Gesellschaften) eine entsprechende Einlagenrückgewähr vorliegen kann. Auch für diese Fälle kann u. E. das Formular genutzt werden.

Eine beschränkte Steuerpflicht dieser Gesellschaften in Deutschland ist nicht erforderlich. Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (also dem Formular KSt 1 F – 27 (8)) zu stellen, und zwar bis zum Ende des Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr des Abflusses der Auskehrung folgt. Der Antrag für Auskehrungen in 2019 ist also bis Ende 2020 zu stellen.[2]

Im Kopf des Vordrucks ist die zuständige Finanzbehörde anzugeben. Dies ist das für den Stpfl. nach § 20 AO zuständige Finanzamt, wenn ein solches besteht, andernfalls das Bundeszentralamt für Steuern.

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