In den Zeilen 10–14 sind Angaben zu dem festzustellenden Betrag zu machen. Festgestellt wird nicht ein dem steuerlichen Einlagekonto entsprechender Betrag, sondern nur der Betrag der Ausschüttung, der als aus Einlagen finanziert gilt. Soweit ein solcher Betrag nicht gesondert festgestellt wird, gilt die Ausschüttung als aus Gewinnen geleistet und ist daher nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG steuerpflichtig.

4.1 Zeile 10

In dieser Zeile ist die Feststellung desjenigen Betrags der Auskehrung zu beantragen, der eine Rückzahlung von Einlagen darstellt. Der Betrag, für den der Antrag gestellt wird, ist in Zeile 10 anzugeben. Der Steuerpflichtige muss darlegen und nachweisen, welcher Betrag der Auskehrung als Rückzahlung von Einlagen gilt. Dazu muss die Körperschaft das zum Schluss des dem Jahr der Ausschüttung vorangegangenen Wirtschaftsjahrs vorhandene Eigenkapital aufgliedern in Nennkapital, ausschüttbaren Gewinn und sonstiges, aus Einlagen stammendes Eigenkapital. Im Ergebnis muss die Körperschaft also ein steuerliches Einlagekonto entsprechend dem deutschen Recht entwickeln.[1]

Wenn bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine Feststellung nach § 27 Abs. 8 KStG vorgenommen worden ist, kann diese als Grundlage für die weitere Entwicklung genommen werden. Die Darstellung hat dann nur die Vorgänge seit diesem Zeitpunkt zu berücksichtigen.

4.2 Zeile 11

Diese Zeile bleibt frei.

4.3 Zeile 11a

In Zeile 11a sind einzeln anzugeben:

  • die Leistungen, die in dem Wirtschaftsjahr erbracht wurden (Spalte 1),
  • das Datum des Gewinnverteilungs- oder Kapitalherabsetzungsbeschlusses (Spalte 2),
  • das Datum des Abflusses bei der Körperschaft (Spalte 3),
  • der Betrag der Einlagen (Spalte 4) sowie
  • der Betrag, der von dem gesamten Betrag der Einlagenrückgewähr laut Zeile 10 auf die einzelnen Auskehrungen entfällt (Spalte 5).

4.4 Zeilen 12–14

In Zeile 12 ist durch Ankreuzen zu bestätigen, dass für Vorjahre keine Feststellung des Bestands des Einlagekontos bzw. einer Einlagenrückgewähr erfolgt ist. Alternativ ist in den Zeilen 13, 14 anzugeben, zu welchem Stichtag und von welcher Finanzbehörde eine Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos bzw. von Kapitalrückzahlungen vorgenommen worden ist. Soweit eine solche Feststellung erfolgt ist, ist auch die jeweilige Steuernummer anzugeben.

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