Ist der in Vorspalte 2 verbleibende Betrag der Kapitalherabsetzung noch positiv, d. h. war der ursprüngliche Herabsetzungsbetrag höher als die Summe aus Sonderausweis (Zeile 27) und nicht eingezahltem Nennkapital (Zeile 28), ist er in das steuerliche Einlagekonto einzustellen. Dies geschieht durch Zurechnung des in der Vorspalte verbliebenen positiven Betrags in Spalte 3. Diese Einstellung in das steuerliche Einlagekonto erfolgt unabhängig davon, ob der Herabsetzungsbetrag an die Anteilseigner ausgezahlt worden ist oder nicht.

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