Prof. Dr. Gerrit Frotscher
4.1 Vor Zeilen 43–57
Die Zeilen 43 ff. enthalten die Angaben, die für die Ermittlung des verbleibenden Verlustvortrags i. S. d. § 10d Abs. 4 EStG pro Sparte erforderlich sind. Verbleibender Verlustvortrag i. S. d. § 10d Abs. 4 EStG ist der verbleibende Verlustvortrag des Vorjahres zuzüglich des nicht ausgeglichenen Verlusts des laufenden Veranlagungszeitraums, abzüglich des Verlustrücktrags in den vorangegangenen Vz und abzüglich des für den laufenden Vz abzuziehenden Verlusts. Dieser Betrag wird in den Zeilen 43 ff. für die jeweilige Sparte ermittelt. Die Verluste der einzelnen Sparten werden nach § 8 Abs. 9 Satz 8 KStG gesondert festgestellt.
4.2 Zeile 43
In dieser Zeile ist der Ausgangswert für die Errechnung des noch für den Vortrag zur Verfügung stehenden Verlusts einzusetzen. Das ist der auf den Schluss des Vz 2018 gesondert festgestellte verbleibende Verlustabzug pro Sparte.
In dieser Zeile einzutragen ist auch der festgestellte Verlust einer weggefallenen Sparte, wenn später wieder eine Sparte mit gleichartiger Tätigkeit gegründet wird. Dann ist der Verlust der weggefallenen Sparte als Anfangsbestand der neuen Sparte anzusetzen.
4.3 Zeile 44
Diese Zeile bleibt frei.
4.4 Zeile 44a
Ist in den Verlusten in Zeile 43 ein fortführungsgebundener Verlustvortrag nach § 8d KStG enthalten, kann dieser aufgrund eines der in § 8d Abs. 2 KStG aufgezählten Ereignisse unabziehbar geworden sein. Da bei einem Eintritt eines schädlichen Ereignisses der gesamte fortführungsgebundene Verlust untergeht, ist in Zeile 44a der Verlust aus Zeile 58, nicht der aus Zeile 59, einzutragen. Der Wert enthält alle von dem schädlichen Ereignis betroffenen Verluste, also auch fortführungsgebundene Verluste, die nach § 8d Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 KStG erhalten bleiben; diese Verluste werden in Zeile 44b wieder hinzugerechnet.
4.5 Zeile 44b
In dieser Zeile ist zu berücksichtigen, dass trotz des Eintretens eines schädlichen Ereignisses (Zeile 44a) Verluste, die in Zeile 44a eingetragen worden sind, wegen des Vorhandenseins stiller Reserven am Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums nach § 8d Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 KStG erhalten bleiben. Dieser Teil des Verlustes ist in Zeile 44b wieder hinzuzurechnen.
4.6 Zeile 44c
Diese Zeile, die nur Betriebe gewerblicher Art auszufüllen haben, betrifft den Fall, dass im Vz zwei oder mehr gleichartige Sparten zu einer Sparte zusammengefasst werden. Dann können die verbleibenden Verlustvorträge aller Sparten bei der zusammengefassten Sparte abgezogen werden. Diese Verlustvorträge sind in Zeile 44c dem eigenen Verlustvortrag der zusammengefassten Sparte hinzuzurechnen.
4.7 Zeile 45
In dieser Zeile ist der Verlustvortrag abzusetzen, der nach § 8c KStG nicht berücksichtigungsfähig ist. Verlustvorträge einer Körperschaft werden nach § 8c Abs.1 KStG in voller Höhe unabziehbar, wenn innerhalb von 5 Jahren unmittelbar oder mittelbar mehr als 50 % der Anteile oder Stimmrechte von einem Erwerber, ihm nahestehenden Personen oder von einer Erwerbergruppe mit gleichgerichteten Interessen erworben werden; Entsprechendes gilt für vergleichbare Vorgänge wie Kapitalerhöhungen. Nach § 8c Abs. 1 Satz 5 ff. KStG ist der Verlust trotz eines schädlichen Beteiligungserwerbs abziehbar, soweit er die stillen Reserven im Betriebsvermögen nicht übersteigt.
In Zeile 45 sind auch Sonderfälle zu berücksichtigen. Nach § 2 Abs. 4 Satz 1, 2 UmwStG können Verluste, die bei der übertragenden Körperschaft nicht ausgleichs- oder abzugsfähig wären, nicht durch eine rückwirkende Umwandlung abzugsfähig gemacht werden. Die entsprechende Abrechnung der Verluste bei der Ermittlung des verbleibenden Verlustabzugs hat in Zeile 45 zu erfolgen. Entsprechendes gilt nach § 20 Abs. 6 Satz 4 UmwStG.
Über die Verfassungsmäßigkeit des § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG (schädlicher Beteiligungserwerb bei mehr als 50 %) ist bisher noch nicht entschieden, doch bestehen insoweit erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit. Daher sollte der Stpfl., wenn er unter § 8c KStG fallende Verluste ausgewiesen hat, gegen die KSt- und Verlustfeststellungsbescheide Einspruch einlegen, um einen Rechtsverlust zu vermeiden.
4.8 Zeile 46
Zeile 46 enthält die Verringerung des Verlustabzugs für die übertragende Körperschaft für den Fall der Abspaltung. Bei der Abspaltung geht nur ein Teil des Vermögens der übertragenden Körperschaft auf die übernehmende Körperschaft über, der übrige Teil bleibt bei der übertragenden Körperschaft. Entsprechend verbleibt auch ein Teil des Verlustvortrags bei der übertragenden Körperschaft; der Verlustvortrag, der dem auf die übernehmende Körperschaft bzw. Personengesellschaft übergehenden Vermögen entspricht, geht verloren.
Für Verschmelzungen und Aufspaltungen ist keine Eintragung vorzunehmen, da die übertragende Körperschaft mit der Verschmelzung bzw. Aufspaltung erlischt und daher keinen verbleibenden Verlustvortrag mehr haben kann.
Die Regelung für die übertragende Körperschaft gilt auch, wenn die übernehmende Gesellschaft eine Personengesellschaft ist (§ 16 Satz 1 UmwStG).
4.9 Zeile 46a
Der Verlustvortrag, der zum Ende des vorangehenden Wirtschaftsjahres festgestellt worden is...