In den Zeilen 50–55 wird der vorhandene Verlustvortrag ermittelt, der im Rahmen der "Mindestbesteuerung" nach § 10d Abs. 2 EStG von positiven Einkünften der jeweiligen Sparte im laufenden Vz abgezogen werden kann. Organgesellschaften haben diese Zeilen nicht auszufüllen, da bei ihnen kein Verlustabzug erfolgen kann.

Der Abzug eines Verlustvortrags in einer Sparte kann sich nur ergeben, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte der jeweiligen Sparte (Zeile 39) positiv war; war er 0 oder negativ, und ist daher Zeile 38 auszufüllen, kann sich naturgemäß kein Abzug der vortragsfähigen Verluste ergeben. Daher schließen sich die Zeilen 38 und 47 einerseits und die Zeilen 50–55 (Verlustvortrag aus 2018) andererseits in der jeweiligen Sparte aus.

Im Wege des Verlustvortrags abziehbar sind ein Vorwegabzug von 1 Mio. EUR sowie 60 % des um 1 Mio. EUR verminderten Gesamtbetrags der Einkünfte, begrenzt durch die Höhe des vorhandenen Verlustvortrags. Diese Abzugsbegrenzung gilt pro Sparte, d. h., der abzugsfähige Betrag ist für jede Sparte unter voller Ausnutzung der Höchstbeträge zu ermitteln. Die Höchstbeträge brauchen daher nicht auf die einzelnen Sparten aufgeteilt zu werden.

In der Vorspalte ist der Gesamtbetrag der Einkünfte der jeweiligen Sparte laut Zeile 39 einzutragen. Er dient als Ausgangswert für die Berechnung des Höchstbetrags für den Abzug der vorgetragenen Verluste der jeweiligen Sparte.

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