Prof. Dr. Gerrit Frotscher
5.1 Zeile 58
In den Zeilen 58–66 wird je Sparte ermittelt, welcher Teil des in Zeile 56 ausgewiesenen verbleibenden Verlustvortrags ein "fortführungsgebundener Verlustvortrag" nach § 8d KStG ist, der trotz eines schädlichen Beteiligungserwerbs nach § 8c KStG nicht unabziehbar geworden ist.
In Zeile 58 ist der zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres gesondert festgestellte fortführungsgebundene Verlustvortrag einzutragen. Dieser Wert dient als Ausgangswert für die Fortentwicklung des fortführungsgebundenen Verlustvortrags. Dieser Betrag ist im Bestand des Verlustvortrages der Sparte nach Zeile 43 mit enthalten.
5.2 Zeile 59
Ist im laufenden Vz ein nach § 8d Abs. 2 KStG schädliches Ereignis eingetreten, sodass der fortführungsgebundene Verlustvortrag unabziehbar geworden ist, ist dieser Betrag in Zeile 59 einzutragen und von dem Bestand des fortführungsgebundenen Verlustvortrags abzuziehen. Da in diesem Fall der gesamte fortführungsgebundene Verlustvortrag wegfällt, ist der Betrag aus Zeile 58 einzutragen. Wenn ein Ereignis nach § 8d Abs. 2 KStG stattgefunden hat, kann also ein fortführungsgebundener Verlustvortrag nicht mehr vorhanden sein.
5.3 Zeile 60
Diese Zeile bleibt frei.
5.4 Zeile 61
Die Zeilen 61ff. betreffen den Fall, dass im Jahr 2019 kein schädliches Ereignis nach § 8d Abs. 2 KStG stattgefunden hat, also ein fortführungsgebundener Verlustvortrag noch vorhanden ist.
Der fortführungsgebundene Verlustvortrag kann durch Vorgänge nach § 8c KStG oder Abspaltung verringert worden sein. Dies ist in Zeile 61 darzustellen.
In dieser Zeile ist die Minderung des Bestandes des fortführungsgebundenen Verlustvortrages von diesem Bestand abzuziehen, der in den Minderungsbeträgen nach Zeilen 45 und 46 enthalten ist. Höchstens einzutragen ist der Betrag aus Zeile 58 abzüglich des Betrags aus Zeile 59.
5.5 Zeile 62
Diese Zeile bleibt frei.
5.6 Zeile 63
Der fortführungsgebundene Verlustvortrag kann auch durch Verrechnung mit einem Sanierungsertrag oder durch Verlustabzug gemindert werden. Dies berücksichtigt Zeile 63.
Von dem vorhandenen Bestand ist der insgesamt im Vz vorzunehmende Verlustabzug einzutragen. Es ist dies die Summe der Beträge in den Zeilen 46a, 53 und 55, höchstens jedoch der Betrag aus Zeile 58 abzüglich der Beträge aus den Zeilen 59 und 61.
Ein Verbrauch von Verlusten durch Verlustabzug nach § 8d Abs. 1 Satz 8 KStG ist in erster Linie von dem fortführungsgebundenen Verlustabzug abzuziehen, erst dann von etwaigen anderen Verlustvorträgen.
5.7 Zeile 64
Diese Zeile bleibt frei.
5.8 Zeile 65
Diese Zeile berücksichtigt, dass in dem laufenden Wirtschaftsjahr ein nach § 8c KStG schädlicher Beteiligungserwerb stattgefunden haben kann und sich der Bestand an einem fortführungsgebundenen Verlustvortrag daher vergrößert. Dieser Zugang ist in Zeile 65 zu erfassen.
5.9 Zeile 66
Zeile 66 weist dem zum Schluss des Wirtschaftsjahres 2019 vorhandenen fortführungsgebundenen Verlustvortrag aus, der im Gesamtbetrag des verbleibenden Verlustvortrags der Sparte nach Zeile 56 enthalten ist. Dieser Endbestand des fortführungsgebundenen Verlustvortrags ist gesondert festzustellen.